ihre Kostennote war deutlich überhöht (pag. 678 ff.). Des Weiteren reichte der Straf- und Zivilkläger ein undatiertes Schreiben (Posteingang: 10. Mai 2019) ein, in welchem er ausführte, er sei mit dem vorinstanzlichen Urteil nicht zufrieden und wolle eine gerichtlich festzusetzende Entschädigung (pag. 663 ff.). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs beschloss die Kammer am 25. Juli 2019, dass auf die Anschlussberufung des Straf- und Zivilklägers nicht eingetreten werde. Zudem stellte sie fest, dass sich der Straf- und Zivilkläger nicht innert Frist zur Frage der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens geäussert habe;