2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwältin B.________ namens der Beschuldigten am 4. Oktober 2018 fristgerecht Berufung an (pag. 570). Die schriftliche Urteilsbegründung der Vorinstanz datiert vom 19. Februar 2019 (pag. 582 ff.). Am 25. Februar 2019 reichte die Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 638 ff.). Sie führte aus, das Urteil der Vorinstanz werde vollumfänglich angefochten. Am 11. März 2019 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 645 f.). Der Straf- und Zivilkläger liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. pag.