Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 75 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Februar 2020 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Kiener, Oberrichter Aebi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand Betrug Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 26. September 2018 (PEN 2018 188) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wurde mit Strafbefehl vom 15. September 2017 wegen Betrugs, begangen am 5. Juni 2015 in D.________, E.________ (Strasse) und anderswo, sowie wegen Urkundenfälschung, begangen am 5. Juni 2015 bzw. zu einem unbestimmten Zeitpunkt in D.________, E.________ (Stras- se), schuldig erklärt und mit einer bedingten Geldstrafe von 105 Tagessätzen zu je CHF 120.00 (Probezeit 2 Jahre; Verbindungsbusse CHF 3‘000.00) bestraft. Die Zi- vilklage von C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger) wurde auf den Zivil- weg verwiesen (pag. 491 ff.). Nachdem die Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben (pag. 497) und die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am Strafbefehl festgehalten hatte (pag. 514), fand am 26. September 2018 die erstinstanzliche Hauptverhandlung statt (pag. 531 ff.). Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regio- nalgericht oder Vorinstanz) erkannte am 26. September 2018 was folgt (pag. 562 ff.): I. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der Urkundenfälschung, angeblich mehrfach begangen 1.1. am 05.06.2015 in D.________, E.________ (Strasse) 1.2. zu einem unbestimmten Zeitpunkt in D.________, E.________ (Strasse) ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: des Betrugs, begangen am 05.06.2015 in D.________, E.________ (Strasse) und anderswo und in Anwendung der Art. 34, 42, 44, 47, 51, 106, 146 Abs. 1 StGB; Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 9‘000.00. Die Polizeihaft von 1 Tag wird im Umfang von 1 Tagessatz auf die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 2‘000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 20 Tage festgesetzt. 3. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2‘300.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von 2 CHF 8‘313.85, insgesamt bestimmt auf CHF 10‘613.85 (ohne Kosten für die amtliche Vertei- digung auf CHF 2‘739.00). Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung inkl. Einsprache CHF 900.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 1'400.00 Total CHF 2'300.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Kosten für die amtliche Verteidigung (vgl. Tabelle) CHF 7'874.85 Kosten für die Übersetzung CHF 439.00 Total CHF 8'313.85 Total Verfahrenskosten CHF 10'613.85 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 10‘013.85 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 2‘139.00). III. 1. Die auf den Schuldspruch entfallende amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin B.________ werden wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 17.17 200.00 CHF 3'434.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 227.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'661.60 CHF 292.95 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'954.55 volles Honorar CHF 4'292.50 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 227.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'520.10 CHF 361.60 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 4'881.70 nachforderbarer Betrag CHF 927.15 3 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 18.20 200.00 CHF 3'640.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 0.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'640.00 CHF 280.30 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'920.30 volles Honorar CHF 4'550.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 0.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4'550.00 CHF 350.35 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 4'900.35 nachforderbarer Betrag CHF 980.05 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 7‘874.85. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurück- zuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 1’907.20 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Im Zivilpunkt wird verfügt: 1. In Anbetracht der unzureichenden Bezifferung wird die Zivilklage des Straf- und Zivilkläger C.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometri- scher erkennungsdienstlicher Daten). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwältin B.________ namens der Beschuldig- ten am 4. Oktober 2018 fristgerecht Berufung an (pag. 570). Die schriftliche Urteils- begründung der Vorinstanz datiert vom 19. Februar 2019 (pag. 582 ff.). Am 25. Fe- bruar 2019 reichte die Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 638 ff.). Sie führte aus, das Urteil der Vorinstanz werde vollumfänglich angefochten. Am 11. März 2019 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 645 f.). Der Straf- und Zivilkläger liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. pag. 647 f.). Nach 4 Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief die Verfahrensleitung am 24. Mai 2019 die amtliche Verteidigung der Beschuldigten durch Rechtsanwältin B.________ ab Eröffnung der Verfügung (pag. 668 ff.). Am 7. Juni 2019 beschloss die Kammer über die Höhe der amtlichen Entschädigung für Rechtsanwältin B.________; ihre Kostennote war deutlich überhöht (pag. 678 ff.). Des Weiteren reichte der Straf- und Zivilkläger ein undatiertes Schreiben (Posteingang: 10. Mai 2019) ein, in welchem er ausführte, er sei mit dem vorinstanzlichen Urteil nicht zu- frieden und wolle eine gerichtlich festzusetzende Entschädigung (pag. 663 ff.). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs beschloss die Kammer am 25. Juli 2019, dass auf die Anschlussberufung des Straf- und Zivilklägers nicht eingetreten werde. Zudem stellte sie fest, dass sich der Straf- und Zivilkläger nicht innert Frist zur Fra- ge der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens geäussert habe; ohne seinen Gegenbericht innert 20 Tagen werde davon ausgegangen, dass er mit der Durch- führung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sei (vgl. pag. 690 ff.). Der Straf- und Zivilkläger liess sich nicht vernehmen. Da sich die Beschuldigte mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahren einverstanden erklärte (pag. 688), ord- nete die Verfahrensleitung dies am 20. August 2019 an (pag. 695 f.). Am 19. Sep- tember 2019 liess die Beschuldigte die Berufungsbegründung einreichen (pag. 715 ff.). Am 28. Oktober 2019 verfügte die Verfahrensleitung, dass erstens Kenntnis genommen und gegeben werde, dass sich der Straf- und Zivilkläger nicht innert Frist zur Berufungsbegründung habe vernehmen lassen, und dass zweitens damit der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet und die Kammer in nächster Zeit im schriftlichen Verfahren entscheiden werde (pag. 725). 3. Oberinstanzliche Beweismassnahmen Oberinstanzlich wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug der Beschuldigten sowie ein aktueller Leumundsbericht eingeholt (pag. 695 ff.). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwältin B.________ stellte namens der Beschuldigten in der Berufungser- klärung – notabene trotz der Freisprüche hinsichtlich der Sachverhaltselemente 2.1 und 2.2 gemäss Strafbefehl vom 15. September 2017 – folgende Anträge (pag. 639): 1) Das Urteil wird vollumfänglich angefochten. 2) Die Beschuldigte / Berufungsführerin sei von den Vorwürfen des Betrugs und der Urkundenfäl- schung, beides angeblich begangen am 05.06.2015 und zu einem unbestimmten Zeitpunkt in D.________ vollumfänglich freizusprechen. 3) Es werden keine Beweisanträge gestellt. 4) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das vorinstanzliche Urteil wäre aufgrund der Anträge der Verteidigung prinzipiell vollumfänglich zu überprüfen. Die Kammer verfügte dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 f. der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Da einzig die Be- schuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, darf die Kammer das angefochtene Urteil 5 jedoch nicht zu ihrem Nachteil abändern (Verbot der reformatio in peius, Art. 391 Abs. 2 StPO). Vor diesem Hintergrund sowie mangels Beschwer der Beschuldigten ist festzustel- len, dass die Freisprüche von der Anschuldigung der Urkundenfälschung, angeb- lich mehrfach begangen am 5. Mai 2015 in D.________, E.________ (Strasse) (siehe Strafbefehl Ziff. 2.1) und zu einem unbestimmten Zeitpunkt in D.________, E.________ (Strasse) (siehe Strafbefehl Ziff. 2.2) in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositiv; siehe dazu auch Urteil des Ober- gerichts des Kantons Bern SK 17 290 vom 27. April 2018 E. 8). Die – doch unübli- chen – Anträge Nr. 1 und 2 der Verteidigung führen allerdings dazu, dass die Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu den Freisprüchen nicht in Rechtskraft erwach- sen sind (vgl. Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, letzter Absatz). Dem- entsprechend kann die Kammer überprüfen, ob es richtig war, die Beschuldigte in zwei Punkten freizusprechen, ohne ihr dafür eine Entschädigung auszurichten und ohne Verfahrenskosten auszuscheiden (siehe hinten E. 30 f.) Zu diesem Umstand äussert sich die Verteidigung in der Berufungsbegründung zwar mit keinem Wort. Immerhin lautet ihr Antrag Nr. 4 jedoch «Unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen». 6. Ausgangslage: Inkriminierter Sachverhalt gemäss Strafbefehl Die Beschuldigte erhob gegen den Strafbefehl vom 15. September 2017 Einspra- che und gegen das vorinstanzliche Urteil vom 26. September 2018 Berufung, weil sie der Ansicht ist, keine Straftat begangen zu haben. Ihr wird im als Anklageschrift geltenden Strafbefehl – soweit im Berufungsverfahren noch von Relevanz – fol- gender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 491): Betrug am 5. Juni 2015 in D.________, E.________ (Strasse) und anderswo: Die Beschuldigte liess den Tachostand eines Opels „Insigna“ (Fahrgestellnummer: ________) um ca. 100‘000 km herabset- zen […]. Aufgrund der Tachomanipulation und dem gefälschten Servicebuch konnte das Fahrzeug anschliessend gewinnbringend an den getäuschten C.________ verkauft werden. 7. Zum Anklagegrundsatz 7.1 Allgemeines 7.2 Art. 325 Abs. 1 StPO listet die Bestandteile der Anklageschrift auf. Diese bezeich- net insbesondere möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorge- worfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tataus- führung (Bst. f) und die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftat- bestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (Bst. g). Der Anklagegrundsatz verteilt die Aufgaben zwischen den Untersuchungs- bzw. Anklagebehörden ei- nerseits und den Gerichten andererseits. Er bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeschuldigten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 126 I 19 E. 2a S. 21; BGE 120 IV 348 E. 2b S. 353 f. mit Hinweisen). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die Anforderungen, welche an die An- klageschrift gestellt werden. Diese hat eine doppelte Bedeutung. Sie dient einmal der Bestimmung des Prozessgegenstandes (Umgrenzungsfunktion) und sie vermittelt andererseits dem Angeschuldig- ten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen (Infor- 6 mationsfunktion), wobei die beiden Funktionen von gleichwertiger Bedeutung sind (BGE 120 IV 348 E. 2c S. 354; BGE 116 Ia 455 E. 3a/cc). […] Die Umgrenzungsfunktion besagt, dass das Gericht an die eingeklagte Tat gebunden ist. Die Anklage hat dem Angeklagten die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind (BGE 126 I 19 E. 2a; BGE 120 IV 348 E. 2b S. 353 f.) (BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2). Entgegen früheren Strafpro- zessordnungen geht Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO von einer auf das absolut Wesent- liche beschränkten Tatumschreibung aus. Allgemein formuliert besteht diese darin, dass dem vorgeworfenen gesetzlichen Tatbestand folgend alle objektiven Merkma- le mit Sachverhaltsbehauptungen unterlegt werden (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Praxis- kommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N. 7 f. zu Art. 325 StPO). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird. Sie darf jedoch nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; Urteil 66_266/2018 vom 18. März 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen) (Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2018 vom 9. September 2019 E. 1.2). 7.3 Vorbringen der Verteidigung Die Beschuldigte lässt vorbringen, F.________ sei wegen desselben Sachverhalts rechtskräftig mit Strafbefehl verurteilt worden. In seinem Strafbefehl sei nicht er- wähnt, dass er den Betrug in gemeinsamer Tatbegehung mit einer weiteren Person begangen habe. Vielmehr gehe aus dem Strafbefehl hervor, dass er in Alleintäter- schaft gehandelt habe. Es sei daher unverständlich, weshalb die Beschuldigte für den gleichen Sachverhalt ebenfalls in Alleintäterschaft verurteilt werden solle. Schliesslich sei der Täter bereits rechtskräftig verurteilt worden und die Sache müsse als abgeurteilt gelten. Diese Rüge hatte die Verteidigung bereits in ihrem Plädoyer vor dem Regionalgericht in praktisch identischer Weise erhoben. 7.4 Subsumtion Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz hat sich einlässlich damit auseinander- gesetzt. Mit ihr ist festzuhalten was folgt: Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern so zusammenwirkt, dass er als Hauptbeteiligter dasteht, und der über die tatsächliche Begehung der Tat nicht allein zu bestimmen hat, sondern zu- sammen mit anderen. Mittäterschaft setzt somit eine (Mit-)Tatherrschaft voraus. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Mittäterschaft setzt unter anderem einen gemeinsamen Ta- tentschluss voraus. Dieser muss indes nicht ausdrücklich bekundet werden; es 7 genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkte; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seines Mittäters zu eigen macht. Mittäter ist danach, wer auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplanes die Durchführung der gemeinschaftli- chen Tat durch seinen Beitrag zusammen mit den übrigen Beteiligten beherrscht; Mitherrschaft ist dabei jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium (BGE 118 IV 397 E. 2.b m.H.). Die Beschuldigte war – wie nachfolgend detailliert zu zeigen sein wird – massgeblich in den Verkauf des Opels Insignia sowie die diesem vorangehende Tachomanipulation und die Beschaffung eines manipulierten oder zu manipulierenden Servicebuchs involviert. Zwar ist da- von auszugehen, dass sie weder die Tacho- noch die Servicebuchmanipulation selber vorgenommen hat. Auch fand die Übergabe des Fahrzeugs inklusive voran- gehender Kommunikation mit C.________ durch F.________ und nicht durch sie statt. Indes war die Beschuldigte die Halterin des Opels Insignia und gab F.________ den Auftrag, das Auto für sie – die derweil im Ausland weilte (vgl. pag. 293) – zu verkaufen. Zudem veranlasste sie zusammen mit F.________, dass der Kilometerstand um rund 100‘000 km herabgesetzt wurde. Überdies organisier- ten sie ein Servicebuch mit Einträgen (mindestens) einer nicht stattgefundenen Servicekontrolle, welches die Beschuldigte beim Verkauf verwenden wollte. Schliesslich erhielt sie den Erlös bzw. zumindest den Gewinn aus dem Verkauf des Autos. Sie war also vor allem bei der Entschliessung und Planung der Taten in so massgeblicher Weise beteiligt, dass sie als Hauptbeteiligte und damit als Mittäterin – schlicht und einfach als Täterin – dasteht. Im Weiteren fehlt in den Strafbefehlen gegen die Beschuldigte und F.________ zwar tatsächlich ein ausdrücklicher Hinweis auf eine Mittäterschaft. Indessen steht im Strafbefehl gegen F.________ «[…] verkaufte er das Fahrzeug anschliessend gewinnbringend […]» (pag. 494), während diese Handlung bei der Beschuldigten in passiver Form beschrieben wird: «[…] konnte das Fahrzeug anschliessend ge- winnbringend […] verkauft werden» (pag. 491; kursive Hervorhebung hinzugefügt). Die Mittäterschaft ergibt sich somit implizit aus der verwendeten Formulierung. Der Sachverhalt ist nicht exakt derselbe. Es kann nicht gefolgert werden, F.________ habe als alleiniger Täter, der die Straftat in eigener Person vollständig selbst be- gangen habe, gehandelt. Zum Herabsetzen-Lassen des Tachostands und dem Verwenden eines manipulierten Servicehefts ist überdies festzuhalten, dass die Zu- rechnung dieses Tatbeitrags zu F.________ oder zur Beschuldigten insofern uner- heblich ist, als sie sich diesen im Rahmen der Mittäterschaft beide zurechnen las- sen müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2013 vom 18. Juli 2013 E. 2.3). Schliesslich bleibt zu beachten, worum es beim Anklageprinzip grundsätzlich geht. Die Anklageschrift bzw. der Strafbefehl bestimmt den Gegenstand des Gerichtsver- fahrens (sog. Umgrenzungsfunktion). Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Diesbezüglich ist nicht ersichtlich, in- wiefern der Beschuldigten aufgrund der vorliegenden Beschreibung des Sachver- halts eine wirksame Verteidigung verunmöglicht gewesen wäre. Vielmehr musste ihr gestützt auf die einzelfallgerechte Beschreibung des Sachverhalts klar sein, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Sie verfügte über sämtliche notwendigen 8 Information, um sich verteidigen zu können. Dies hat sie denn auch getan. Es liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Verweis auf theoretische Grundlagen und Wiedergabe der Beweismittel Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung (pag. 601 ff.), die objekti- ven Beweismittel (Anzeigerapport vom 19. August 2015 [pag. 12 ff.]; Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 11. August 2015 [pag. 24 ff.]; Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 13. Januar 2016 [pag. 50 ff.]; Nachtrag betreffend Tachomanipulation vom 25. April 2016 [pag. 57 ff.]; Nachtrag betreffend Betrug und Drohung vom 25. April 2016 [pag. 109 ff.]; anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. September 2019 eingereichte Unterlagen [pag. 550 ff.]), die Aussage von G.________ (EV vom 22. Juni 2016 [pag. 86 ff.]), die Aussagen der Beschuldigten (EV vom 21. Juli 2015 [pag. 64 ff.]; EV vom 14. April 2016 [pag. 72 ff.]; EV vom 16. September 2016 [pag. 534 ff.]), die Aussagen von F.________ (EV vom 21. Juli 2015 [pag. 190 ff.]; EV vom 23. März 2016 [pag. 203 ff.]; E-Mail vom 11. April 2016 [pag. 235]) sowie die Aussagen von C.________ (EV vom 4. August 2015 [pag. 84 f.]; EV vom 6. Ja- nuar 2016 [pag. 52 f.]; EV vom 26. September 2018 [pag. 540 ff.]) korrekt wieder- gegeben respektive angeführt. Darauf kann verwiesen werden. Die Kammer ver- zichtet bei der Feststellung des Sachverhalts darauf, die Einvernahmeprotokolle sowie die weiteren Beweismittel zusammenzufassen. Sie gibt jeweils die entschei- denden Aussagen und Dokumente wieder. 9. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung macht in ihrer fünfseitigen Berufungsbegründung geltend was folgt (pag. 715 ff.): Der Berufungsführerin wird vorgeworfen, den Kilometerstand eines Opel-Fahrzeugs manipuliert und diesen anschliessend verkauft zu haben. Dies nicht etwa in Mittäterschaft, sondern als Alleintäterin. Unbestritten ist, dass der Tachostand des Opels manipuliert […] wurde. […] Bestritten ist, dass sich die Berufungsführerin an den Handlungen beteiligt haben soll. Die Rolle von G.________: Die Anzei- ge gegen die Berufungsführerin erfolgte in erster Linie nicht etwa durch den Privatkläger, sondern durch G.________. Der Privatkläger erhob erst 1.5 Monate später Strafanzeige gegen die Berufungs- führerin. G.________ sagte aus, er habe den Kilometerstand des Opels im Februar 2015 fotografiert, als dieser noch 200'207 km betragen habe […]. G.________ lieferte der Polizei sodann auch weitere Details zum fraglichen Sachverhalt. Klar ist, dass der unzweifelhaft stattgefundene Betrug nicht auf- gedeckt worden wäre, wenn G.________ nicht gewesen wäre. Es stellt sich daher die Frage, welche Rolle G.________ in diesem Konstrukt gespielt hat und weswegen es ihm offensichtlich ein Anliegen war, dieses Delikt aufzudecken, bzw. die Berufungsführerin an den Pranger zu stellen. Bei G.________ handelt es sich um eine ehemalige Bekanntschaft der Berufungsführerin. Er griff ihr während einer bestimmten Zeit immer wieder unter die Arme, gleichzeitig half ihm auch die Beru- fungsführerin bei diversen Alltagssituationen. G.________ erhoffte sich jedoch schnell mehr von die- ser «Freundschaft», was die Berufungsführerin ablehnte. Dies wiederrum führte zu einer starken Frustration seitens G.________. Er begegnete dieser Frustration auf die Weise, dass er mit dem Ex- Ehemann der Berufungsführerin zusammenspannte und fortan mit diesem gemeinsam gegen die Be- 9 rufungsführerin kämpfte. Beim «Kampf» zwischen Ex-Ehemann und Berufungsführerin ging und geht es ausschliesslich um die gemeinsamen Kinder, die jeder Elternteil bei sich haben möchte. Der Ex- Ehemann strebte seit jeher an, dass die Berufungsführerin strafrechtlich verfolgt werde, damit er ihr unter Hinweis auf ihre Strafverfolgung die Kinder entziehen kann. Dafür war ihm jedes Mittel recht. G.________ ist folglich als Gehilfe des Ex-Ehemannes der Berufungsführerin in ihrem Sorgerechts- streit zu verstehen. Seine Aussagen sind daher keinesfalls glaubwürdig […]. Wesentliche Erkenntnisse aus dem Anzeigerapport vom 19.08.2015: Abgesehen davon, dass der An- zeigerapport grösstenteils die Aussagen der einvernommenen Personen wiedergibt, lässt sich den- noch eine wesentliche Erkenntnis daraus festhalten. Die Unterschrift auf dem Kaufvertrag betreffend den Opel stammte gemäss Handschriftenanalyse nicht von der Berufungsführerin. Die Polizei hielt weiter fest, dass Hinweise bestünden, dass F.________ Urheber der Fälschung sein könnte. F.________ wurde mittels Strafbefehl für den vorliegenden Sachverhalt gesamthaft bestraft. Wesent- liche Erkenntnisse aus dem Bericht der Kapo Zürich vom 13.01.2016: Der Bericht hält fest, dass es sich beim eigentlichen Autoverkäufer (der Person, welche den Kaufvertrag betreffend das Fahrzeug abwickelte und das Fahrzeug übergab) um F.________ gehandelt hat. Die Vorinstanz wirft der Berufungsführerin vor, sie habe erstmals an der Hauptverhandlung erwähnt, dass die Chat-Protokolle, aus welchen hervorgehen soll, dass sie die Auftraggeberin zum Betrug war, nicht von ihrem Handy stammen. Diese Feststellung ist nicht zutreffend. Die Berufungsführerin gab bereits vor der Polizei zu Protokoll, dass sie sich die Chat-Protokolle nicht erklären könne und dass nicht sie diese Texte verfasst habe. Des Weiteren würde es doch erstaunlich sein, wenn die Beru- fungsführerin von sich aus und unaufgefordert alle ihre Handys der Polizei zur Auswertung übergibt, obschon sie genau weiss, dass die Polizei darauf belastendes Material finden würde. Die Chat- Protokolle befanden sich sodann auch nicht etwa unter gelöschtem Material, sondern in den entspre- chenden Chats. Die Berufungsführerin hätte demnach noch nicht einmal versucht, die Existenz der Chat-Nachrichten zu verschleiern. Angesichts des im Raum stehenden Tatvorwurfs muss ihr eine ge- wisse Intelligenz zugeschrieben werden. Sie hätte weder alle Handys zur Polizei bringen müssen […], noch hätte sie den Chat-Verlauf stehen lassen müssen. Das offene Vorgehen seitens der Berufungs- führerin zeigt eindeutig, dass sie sich keiner Schuld bewusst war. Seitens der Vorinstanz wurde weiter die Fragestellung unterlassen, weshalb die Berufungsführerin drei (!) Handys gehabt haben soll. Die Berufungsführerin ist eine normale, berufstätige Person. Sie braucht keine zwei und schon gar keine drei Handys. Dass sie dennoch im Besitz dreier Handys gewesen sein soll, kann zutreffen, muss aber nicht gleichzeitig bedeuten, dass diese auch von ihr benutzt wurden. Vielmehr müssen ihre Aussagen in die Beweiswürdigung einbezogen werden, dass sie nicht die einzige war, die Zugang zu ihrer Woh- nung hatte. G.________ wohnte teilweise bei der Berufungsführerin und F.________ hatte ebenfalls Zugang zu ihrer Wohnung. Zwar wurde die H.________-Consulting liquidiert, aber das bedeutet nicht, dass die Handys der H.________-Consulting gleichzeitig vernichtet wurden. Es handelte sich klarer- weise um Mitarbeiterhandys, die sehr wahrscheinlich an die Mitarbeiter ausgehändigt wurden. Weiter ist denkbar, dass die Berufungsführerin im Rahmen der Auflösung der H.________-Consulting ein oder zwei Handys an sich nahm und diese fortan als ihre bezeichnete. Nicht auszuschliessen dabei ist, dass die Personen, die Zugang zur Wohnung der Berufungsführerin hatten, die Handys verwende- ten. G.________ war über die Tachomanipulation ohnehin immer bestens informiert. Er beherrscht die serbokroatische Sprache, in welcher die Nachrichten verfasst waren. Er hatte einen Groll gegen die Berufungsführerin. Ein Motiv […] war […] vorhanden. Des Weiteren darf nicht vergessen werden, dass G.________ die Berufungsführerin nicht nur wegen des vorliegenden Sachverhalts beschuldig- te, sondern wegen einer Vielzahl weiterer Delikte, die bereits durch die Staatsanwaltschaft eingestellt wurden […]. 10 Diese Umstände hat die Vorinstanz nicht gewürgt und ging klar davon aus, dass die auf dem Handy der Berufungsführerin gefundenen Nachrichten ohne Weiteres von ihr stammen würden. Die Umstän- de zu würdigen hätte geheissen, dass die Berufungsführerin insbesondere zur Herkunft der Handys befragt hätte werden sollen; dass F.________ und G.________ dazu befragt worden wären, ob sie Zugang zur Wohnung der Berufungsführerin gehabt haben und ob dieser Zugang im Zeitpunkt statt- gefunden hat, an welchem die Nachrichten verschickt worden sind. Es ergeben sich daher erhebliche Zweifel an der von der Staatsanwaltschaft und Vorinstanz zuungunsten der Berufungsführerin ge- zeichneten Rolle. Ebenso möglich ist es tatsächlich, dass sie nichts vom Betrug wusste und diesen weder guthiess, noch begünstigte. Insbesondere ist auch zu berücksichtigen, dass die Berufungsfüh- rerin keinerlei finanzielle Probleme hatte zum Zeitpunkt der ihr zur Last gelegten Delikte. Kurz zuvor hatte sie nämlich eine Provisionen aus dem Verkauf von Versicherungsprodukten in beträchtlicher Höhe erhalten. Diese legal erworbene Leistung hätte ausgereicht, um mindestens ein halbes Jahr oh- ne zusätzliches Einkommen zu leben. Daneben erzielte sie monatliche Einkünfte in regelmässiger Höhe. Sie hatte folglich keinen Anlass, sich in strafrechtlich relevante Angelegenheiten zu mischen. Sind erhebliche Zweifel an der Täterschaft vorhanden, muss ein Freispruch in dubio pro reo erfolgen. 10. Unbestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass der Kilometerstand des fraglichen Opels manipuliert wur- de, so dass er rund 100‘000 km weniger anzeigte als tatsächlich damit gefahren worden waren. Der Opel Insignia wurde zudem unbestrittenermassen an C.________ verkauft, welcher nicht ahnte oder wusste, dass der Kilometerstand (und auch das Servicebuch) manipuliert worden war. Er bezahlte unstreitig einen höheren Preis als denjenigen, der dem wahren Wert des Fahrzeugs entsprach. 11. Bestrittener Sachverhalt Bestritten ist die Rolle der Beschuldigten bei diesen Handlungen. Sie behauptet, davon nichts gewusst zu haben und entsprechend nicht in diese Machenschaften involviert gewesen zu sein. 12. Beweiswürdigung durch die Kammer 12.1 Vorbemerkung Die Verteidigung bringt keine neuen Argumente vor, mit welchen sich die Vorin- stanz nicht bereits vertieft beschäftigt hätte. Die Verteidigung übt im Wesentlichen appellatorische Kritik, was im Berufungsverfahren zwar erlaubt ist. Teilweise sind die Behauptungen der Verteidigung aber auch schlicht aktenwidrig, wie nachfol- gend beispielsweise in Bezug auf die Anzahl Mobiltelefone zu zeigen sein wird. Insgesamt kann die Beweiswürdigung in gebotener Kürze sowie unter Zuhilfenah- me der Ausführungen der Vorinstanz durchgeführt werden (siehe 82 Abs. 4 StPO: Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des an- geklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen.). 12.2 Würdigung der objektiven Beweismittel Die Aussagekraft und die Echtheit der objektiven Beweismittel sind grösstenteils unbestritten. Es wurde von keinem der Verfahrensbeteiligten in Frage gestellt, dass es sich beim Servicebuch (pag. 44) oder beim Kaufvertrag (pag. 28) um die Origi- 11 nale handelt, welche beim zur Diskussion stehenden Autoverkauf verwendet wur- den. Hinsichtlich des Kaufvertrags ist darauf hinzuweisen, dass die Unterschrift der Beschuldigten mit grösster Wahrscheinlichkeit durch F.________ gefälscht worden ist, was sich jedenfalls implizit aus seiner E-Mail vom 11. April 2016 (pag. 235), im Weiteren aus dem in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl gegen ihn vom 15. Sep- tember 2017 (pag. 494) sowie aus dem Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes vom 26. Januar 2016 betreffend den durchgeführten Handschriftenvergleich ergibt (insb. pag. 261). Der Beschuldigten wird keine Unterschriftsfälschung vorgeworfen. Im Übrigen behauptet auch niemand, die Beschuldigte sei diejenige Person, «wel- che den Kaufvertrag betreffend das Fahrzeug abwickelte und das Fahrzeug überg- ab», was die Verteidigung jedoch anzunehmen scheint, andernfalls ihr Hinweis auf den Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 13. Januar 2016 keinen Sinn ergeben würde. Konkrete Vorbehalte werden in Bezug auf die Auszüge der Viber-Chatprotokolle vorgebracht. So machte die Beschuldigte insbesondere anlässlich der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung mit Nachdruck geltend, dass es sich beim ausgewerteten Handy gar nicht um das ihrige gehandelt habe, sondern um eines, welches die Po- lizei bei der H.________-Consulting gefunden habe. Die ihr in den Chatprotokollen zugeordneten Nachrichten stammten nicht von ihr; vielmehr habe wohl jemand an- deres – konkret verdächtigte sie G.________ – das Handy benutzt und in ihrem Namen Nachrichten damit versendet. Diese Behauptung bekräftigt die Verteidigung in der Berufungsbegründung. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass die Beschuldig- te der Polizei ihre drei Handys am Ende der ersten Einvernahme freiwillig aushän- digte und dabei erklärte, es befänden sich auf allen drei Natels, die sie besitze, Kommunikationen zwischen ihr und G.________ (vgl. pag. 67 Z. 154 ff.). Die Be- schuldigte musste also nicht zur Herkunft der Handys befragt werden; sie hat die Antwort direkt geliefert. Das Argument der Verteidigung, die Beschuldigte sei eine normale, berufstätige Person, sie brauche keine zwei und schon gar keine drei Handys, geht mithin an der Sache vorbei. Erst viel später zu behaupten, das Handy sei gar nicht durch sie, sondern durch andere Angestellte der H.________- Consulting verwendet worden, erscheint überdies wenig glaubhaft. Zudem fand bei der H.________-Consulting – über welche im Übrigen bereits vor dem vorliegen- den Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren der Konkurs eröffnet worden war – gar nie eine Hausdurchsuchung statt. Und selbst wenn die Handys zwischendurch von anderen Mitarbeitern benutzt worden wären, hätte es der Beschuldigten in den Chatverläufen auffallen müssen, wenn jemand in ihrem Namen Nachrichten ver- sendet hätte. Spätestens als sie der Polizei die Handys zur Auswertung aushändig- te, hätte sie diesfalls einen Vorbehalt oder Hinweis angebracht. Da sie dies nicht tat, sondern ihre Urheberschaft erst dann bestritt, als belastendes Material zum Vorschein kam, ist ihr Vorbringen, es handle sich gar nicht um ihr Handy, als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Vorher hat sie wohl eben nicht realisiert, dass belastendes Material (in serbisch) zu finden sein wird, auch wenn ihr von der Ver- teidigung Intelligenz zugeschrieben wird. Bezeichnend ist auch, dass die Beschul- digte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aussagte, G.________ könne kein serbisch und die Nachrichten seien wohl mit google-Translate übersetzt (pag. 536 Z. 10 ff.); die Verteidigung behauptet allerdings in der Berufungsbegrün- 12 dung, G.________ könne serbokroatisch. Dies irritiert die Kammer schon etwas. Sie geht beweiswürdigend deshalb bei den aktenkundigen Viber-Chatprotokollen davon aus, dass es die Beschuldigte war, welche die Nachrichten unter dem Be- nutzernamen «A.________» verfasst hat. Fernerhin behauptet niemand, dass an- lässlich der Liquidation der H.________-Consulting sämtliche Handys vernichtet worden seien. Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass bei keinem der vorliegenden ob- jektiven Beweismittel ein Grund ersichtlich ist, weshalb nicht darauf abgestellt wer- den könnte. Daran vermag im Übrigen nichts zu ändern, dass die Beschuldigte an- geblich zum Tatzeitpunkt keine finanziellen Probleme kannte. Auch Gutbetuchte begehen Vermögensdelikte – Stichwort «white crime». 12.3 Aussagenwürdigung betr. Beschuldigte Die Beschuldigte machte zu einem grossen Teil unglaubhafte und auch wider- sprüchliche Aussagen. So erklärte sie etwa anlässlich ihrer ersten Einvernahme vom 21. Juli 2015, sie sei die Halterin des Opels Insignia gewesen und habe die- sen für CHF 7‘500.00 bis CHF 8‘000.00 verkauft. Den Ablauf des Verkaufs schil- derte sie recht ausführlich (vgl. pag. 65 f.). Als sie aufgrund der entsprechenden Vorhalte merkte, dass ein auf sie lautendes Vertragsdokument sowie ein Foto mit reduziertem Kilometerstand vorliegt – nachdem sie zuvor selber einen viel höheren Kilometerstand bestätigt hatte –, begann sie plötzlich, G.________ mit der Kilome- termanipulation zu belasten (pag. 67 Z. 121 ff.). Obwohl sie geltend machte, be- weisen zu können, dass sie das Auto mit dem tatsächlichen Kilometerstand von 196‘000 km ausgeschrieben hatte, legte sie während des gesamten Verfahrens – auch oberinstanzlich – kein entsprechendes Dokument vor. Anlässlich ihrer zweiten Einvernahme vom 14. April 2016 erklärte die Beschuldigte den Ablauf des Verkaufs ganz anders als in der ersten Befragung und machte geltend, F.________ habe das Auto verkauft (pag. 75 Z. 158 ff.). Zwar gab sie nach wie vor an, dass sie das Auto im Internet inseriert habe. Verkauft habe das Auto dann jedoch F.________ gestützt auf ein anderes Inserat, wobei G.________ alles organisiert habe (pag. 75 Z. 178). Eine Erklärung dafür, weshalb F.________ das Auto verkauft habe, hatte sie nicht. Zu den ihr vorgehaltenen sie und F.________ belastenden Viber- Chatnachrichten wollte sie nichts sagen. Sie wies – wohl als «Ablenkungsmanö- ver» – einzig darauf hin, dass es in den Nachrichten um einen Audi gehe (pag. 79 Z. 329 ff.). Darauf, dass es auch um Kilometerherabsetzungen, Servicebücher und Gewinnerzielung gegangen ist, ging sie gar nicht ein. Gleichzeitig machte sie gel- tend, dass sie das nicht geschrieben habe. Sie denke, das sei alles eine Ver- schwörung von G.________ (pag. 79 Z. 344). Dafür gibt es jedoch in den Akten keinerlei Anzeichen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. September 2018 ver- strickte sich die Beschuldigte wiederum in Widersprüche. Betreffend die unglaub- hafte Geltendmachung des Umstands, dass es sich beim ausgewerteten Handy nicht um ein von ihr benutztes Handy handle, kann auf das hierzu bereits Ausge- führte verwiesen werden (siehe vorne E. 12.2). Im Weiteren erscheint auch die erstmals anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung durch die Beschuldigte 13 gemachte Aussage, wonach sie Eigentümerin von zwei (nach ihr glaublich silber- nen) Opel Insignia gewesen sei, als unglaubhaft (vgl. pag. 538 Z. 11 f. und 25-28). Zuvor hatte sie dies weder bei den Befragungen noch in der Einsprachebegrün- dung oder sonst je im Verfahren geltend gemacht. Auch beantwortete sie – gemäss den Ausführungen im Motiv der Vorinstanz – die konkrete Nachfrage des Gerichts- präsidenten erst nach längerem Zögern. Im Übrigen widerspricht die neue Behaup- tung nicht nur ihrer eigenen vorherigen Aussage zu den Autos, die sie besessen und verkauft habe (einen grünen Peugeot 106, einen orangen Peugeot, einen Golf 3 und einen Golf 4 sowie den Opel Insignia; vgl. pag. 65 Z. 40 f.), sondern auch der praktisch deckungsgleichen Aussage von F.________ am 21. Juli 2015 (den Peu- geot 106, Peugeot 206, Golf 3, Golf 4, Mazda 2Z gelb und einen Opel Insignia, vgl. pag. 197 Z. 320 ff.). Es ging mutmasslich darum, eine weitere Erklärung für die di- vergierenden Tachos vorzubringen, wobei die Beschuldigte ja schon ausgesagt hatte, dass der Tacho des Opels manipuliert worden war (vgl. pag. 76 Z. 184-188). Zusammengefasst erscheinen die Aussagen der Beschuldigten unglaubhaft, wes- halb nur sehr beschränkt darauf abgestellt werden kann. 12.4 Aussagenwürdigung betr. F.________ F.________ gab anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 21. Juli 2015 an, der Opel Insignia sei von der Beschuldigten verkauft worden, wobei er anfügte, der Verkauf sei von einem gewissen I.________ organisiert worden. Er selber sei da- mals nicht in der Schweiz gewesen (pag. 197 Z. 336 ff.). Anlässlich der zweiten Einvernahme vom 23. März 2016 stritt F.________ wiederum ab, den Opel Insignia im Namen der Beschuldigten verkauft zu haben. Obwohl ihm die Telefonnummer, welche sowohl vom Verkäufer als auch von ihm verwendet wurde, das Ergebnis der Fotoverweisung mit C.________ und seine Handschrift auf dem Kaufvertrag vorgehalten wurden, stritt er alles ab; dies nach mehrfachem Zögern und wieder- holten Fragen nach der drohenden Strafe. Indessen beschuldigte er plötzlich G.________ und gab gar an, er glaube, der Käufer stecke mit G.________ unter einer Decke (pag. 208 Z. 232 ff.). Zu den ihn belastenden Viber-Chatnachrichten wollte er keinen Kommentar abgeben (pag. 212 Z. 408 ff.). Dieses alles negierende Verhalten lässt die Aussagen von F.________ als un- glaubhaft erscheinen. Bezeichnenderweise gab er einige Tage nach der zweiten Einvernahme gegenüber der Polizei zu, nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Auf Anraten der Polizei verfasste er hierauf eine E-Mail-Nachricht, datierend vom 11. April 2016 (also drei Tage, bevor die Beschuldigte ihren zweiten Einvernahme- termin hatte), in welcher er die Dinge richtigstellen wollte (pag. 235). Er erklärte, weshalb er in der Einvernahme nicht die Wahrheit gesagt hatte, und gab zu, den Opel Insignia im Namen der Beschuldigten verkauft zu haben, wobei alles von G.________ eingefädelt worden sei. Dabei schilderte er zahlreiche nebensächliche Details, was die Angaben grundsätzlich als relativ glaubhaft erscheinen lässt. Auf- fallend ist jedoch, dass F.________ – wie auch die Beschuldigte insbesondere am 14. April 2016 – wo immer möglich versuchte, alles G.________ in die Schuhe zu schieben. Hierbei ist zu beachten, dass G.________ und die Beschuldigte einander eher feindselig gegenüberstehen – die Beziehung ging auseinander und beide ha- 14 ben sich gegenseitig wegen diverser Delikte angezeigt. Als guter Freund der Be- schuldigten (Angabe F.________ [pag. 195 Z. 209 ff.]; G.________ geht gar davon aus, dass die beiden ein Paar sind, vgl. pag. 87 Z. 50]) und selber ebenfalls Be- schuldigter hatte F.________ ein Interesse daran, einen Sündenbock zu benennen und damit einerseits von sich abzulenken und andererseits die Darstellung der Be- schuldigten zu bestätigen. Die Vorwürfe gegenüber G.________ sind somit kritisch zu würdigen. Ferner ist zu beachten, dass einer E-Mail an die Polizei – auch wenn diese Vorgehensweise durch die Polizei selber vorgeschlagen worden ist – nicht derselbe Beweiswert zukommen kann wie einer förmlichen Einvernahme, wo Vor- halte gemacht werden können und wo wenn nötig nachgehakt wird. Die Angaben von F.________ in dieser Nachricht können somit nur, aber immerhin als Indizien dienen. 12.5 Aussagenwürdigung betr. G.________ Da G.________ im Rahmen des Verfahrens nur einmal – am 22. Juni 2015 (pag. 86 ff.) – einvernommen wurde, können seine Aussagen nicht auf Realkennzeichen bzw. Lügensignale wie Konstanz bzw. Aggravationen über mehrere Befragungen hinweg überprüft werden. Zudem ist bei seinen Aussagen zu beachten, dass er als eine Art Ex-Partner der Beschuldigten ein Motiv hatte, diese in einem schlechten Licht erscheinen zu lassen. Gleiches gilt betreffend F.________, zumal G.________ davon ausging, dass jener der neue Partner seiner Ex-Partnerin sei. Schliesslich war es auch G.________, der die beiden angezeigt hatte, womit er ei- ne spezielle Rolle innehat. Seine Aussagen sind also nicht als vollkommen glaub- haft zu bezeichnen, was die Verteidigung mithin zu Recht geltend macht. Für den Wahrheitsgehalt der Aussagen von G.________ spricht hingegen, dass seine Kernaussagen durch andere objektive und subjektive Beweismittel bestätigt wur- den. So etwa, dass der Kilometerstand am Opel Insignia verändert worden war (pag. 88 Z. 72). Oder der Umstand, dass das auf die Beschuldigte eingelöste Auto von F.________ verkauft wurde (pag. 89 Z. 134). Seine Aussagen bieten somit zumindest Anhaltspunkte für das Vorgefallene. 12.6 Aussagenwürdigung betr. C.________ C.________ ist der einzige Verfahrensbeteiligte, der keinen der anderen zuvor ge- kannt hatte. Er hatte somit – im Gegensatz zu den anderen – keinen Grund, wes- halb er jemanden zu Unrecht beschuldigen oder umgekehrt in Schutz nehmen soll- te. Zum Vorwurf der Kilometer- und Sercivebuchmanipulation wurde C.________ nicht befragt, da er hierzu gar keine Angaben hätte machen können, zumal er da- von erst durch die Polizei erfuhr. Indessen wurde er jeweils aufgefordert, den Ab- lauf des Autokaufes zu schildern bzw. anzugeben, wie es dazu gekommen ist. Dies hat er in den verschiedenen Einvernahmen jeweils nicht wortgleich, aber im Kern gleichbleibend geschildert, was als Realkennzeichen zu werten ist (pag. 52 f. und 84 f.). Zudem deckt sich der von ihm geschilderte Ablauf mit den Angaben von F.________ in dessen E-Mail-Nachricht und den objektiven Beweismitteln, nament- lich dem SMS-Verlauf mit «J.________» und dem Kaufvertrag. Als weiteres Glaub- haftigkeitsindiz kann die Schilderung nebensächlicher Details – etwa der Umstand, dass «J.________» angeblich bei einer Versicherung arbeite (Konnex zur Beschul- 15 digten [siehe auch pag. 54 unten rechts: «K.________-Versicherung») und ihm noch eine Offerte für eine Lebensversicherung habe zukommen lassen – gewertet werden (pag. 52 Frage 8). Etwas speziell mutet auf den ersten Blick an, dass C.________ anlässlich der erst- instanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt hatte, dass er zunächst mit Herrn G.________ «oder wie er heisst» Kontakt aufgenommen habe; später sei ausge- kommen, dass er Herr F.________ heisse (pag. 540 Z. 31 ff.). Auf Nachfrage des Gerichtspräsidenten gab er an, der Verkäufer habe J.________ G.________ ge- heissen. Er erinnere sich an den Namen J.________. Eigentlich habe er keine Ah- nung mehr, welcher Name es genau gewesen sei; er wisse einfach noch, dass er von der Polizei erfahren habe, dass er nicht die Person gewesen sei, für die er sich ausgegeben habe (pag. 540 Z. 40 f.). Diese plötzliche Nennung des Namens G.________ dürfte wohl zum einen darauf zurückzuführen sein, dass C.________ anlässlich der Hauptverhandlung gemäss der Vorinstanz ziemlich nervös war, da er offenbar grossen Respekt vor seinem ersten Gerichtsverfahren hatte. Zum anderen ist die Namensnennung im Zusammenhang mit den unmittelbar davor stattfinden- den Verfahrenshandlungen (Vorfragen; Einvernahme Beschuldigte) zu sehen, an- lässlich welcher die Namen G.________ und F.________ mehrmals erwähnt wor- den sind (vgl. pag. 532 und 536 Z. 10). Auch aus der Präzisierung von C.________, wonach er sich vor allem noch an den Vornamen J.________ und an den Umstand erinnern könne, dass dies ein falscher Name gewesen sei, ist zu schliessen, dass es sich wohl eher um ein Versehen denn um Absicht gehandelt hat, dass er den Namen von G.________ erwähnte. Jedenfalls kann aus diesem Aussageausschnitt keineswegs geschlossen werden, dass die Aussagen von C.________ unglaubhaft wären. Vielmehr sind die insgesamt stimmigen Angaben von C.________ als glaubhaft zu erachten, weshalb die Kammer darauf abstellt. 12.7 Gesamtwürdigung Dass die Kilometeranzeige beim fraglichen Opel Insignia mit der Fahrgestellnum- mer ________ um ca. 100‘000 km herabgesetzt worden war, wurde von keinem der Verfahrensbeteiligten ernsthaft bestritten und ergibt sich eindeutig aus den ob- jektiven Beweismitteln. Auch die Manipulation des Servicehefts dadurch, dass Ser- vicekontrollen der L.________-Garage eingetragen wurden, obwohl diese Garage den Betrieb zumindest beim letzten eingetragenen Service bereits eingestellt hatte und den Service somit gar nicht durchgeführt haben kann, ergibt sich aus den ob- jektiven Beweismitteln. Diese Sachverhaltselemente erachtet die Kammer als be- weismässig erstellt. Dass der Opel Insignia aufgrund dieser Manipulationen zu ei- nem höheren Preis verkauft werden konnte als es seinem echten Wert entsprochen hätte – also dem Marktwert, den er mit seinem tatsächlichen Kilometerstand und dem schon länger zurückliegendem letzten Service gehabt hätte – ist augenfällig und wurde auch von allen Verfahrensbeteiligten anerkannt. Wie hoch die Differenz zwischen dem erzielten Kaufpreis und dem Marktwert exakt gewesen ist, ist indes nicht ganz klar. Aus den Aussagen von C.________ und der E-Mail-Nachricht von F.________ ergibt sich, dass diese sich mündlich auf einen Kaufpreis von CHF 9‘500.00 geeinigt hatten. C.________ bezahlte F.________ bei der Autoü- bergabe jedoch nur CHF 9‘300.00, da er vom vereinbarten Kaufpreis noch die Zug- 16 kosten für sich und seine Frau in Abzug brachte. Die M.________-Garage beziffer- te den wahren Marktwert des Opels Insignia auf entsprechende polizeiliche Anfra- ge per Mai 2015 auf CHF 7‘000.00 (pag. 61). In seinem Schreiben an die Beschul- digte vom 21. Februar 2018 verlangte C.________ Schadenersatz in der Höhe von CHF 3‘500.00. Der genaue Deliktsbetrag kann im Ergebnis offen bleiben; der Kammer erscheint indes ein Betrag von mindestens CHF 2‘300 als plausibel. Als erstellt erachtet die Kammer abschliessend den Umstand, dass C.________ über- haupt nichts von den Manipulationen gewusst oder auch nur geahnt hat. Schliess- lich hat er sich bei der auf O.________ (Internetseite) angegebenen Kontaktperson noch nach dem letzten Service und der Richtigkeit der Kilometerangabe erkundigt. Zudem waren die vorliegenden Manipulationen alles andere als offensichtlich. C.________ hätte das Fahrzeug nicht gekauft, wenn er um dessen wahren Zu- stand gewusst hätte. Dies ergibt sich aus seinen nachvollziehbaren Aussagen an- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 541 Z. 11 ff.) sowie daraus, dass er die Suchanfrage auf O.________ (Internetseite) gemäss glaubhaften An- gaben auf Autos mit maximal 100‘000 km eingestellt hat (pag. 52). Bestritten ist die Rolle der Beschuldigten. Diese war von Dezember 2014 bis Juni 2015 – mithin auch im Verkaufszeitpunkt – Eigentümerin des Opels. Anlässlich ih- rer ersten Befragung gab sie denn auch an, den Opel (sowie andere Autos) ver- kauft und Geld dafür erhalten zu haben (pag. 65 f.). Erst auf Vorhalt eines Fotos des Tachos des Opels mit tieferem Kilometerstand versuchte sie ihre Rolle kleinzu- reden und die Sache G.________ in die Schuhe zu schieben (pag. 67). Anlässlich der zweiten Einvernahme erklärte sie, sie habe das Auto verkaufen wollen und auf N.________ (Internetseite) und O.________ (Internetseite) inseriert. Dann sei sie zusammen mit G.________ nach Serbien gegangen. F.________ sei in die Schweiz gekommen und habe den Opel gestützt auf ein anderes Inserat verkauft, wobei G.________ alles organisiert habe. Letzterem habe sie auch den Auftrag zum Verkauf gegeben bzw. ihm gesagt, dass sie das Auto verkaufen wolle (pag. 75 f). Diese Version stimmt insoweit mit den Aussagen der übrigen Verfahrensbeteilig- ten überein, als die Autoübergabe durch F.________ stattfand. Auch, dass sie den Autoverkauf G.________ in Auftrag gegeben haben will, deckt sich mit dem, was F.________ in seiner E-Mail-Nachricht geschrieben hat. Dass dem tatsächlich so war, ist aber unwahrscheinlich. Gegen die Tatbeteiligung von G.________ spricht nebst der klaren Motivlage der Beschuldigten, ihn zu belasten, der Umstand, dass G.________ kaum wegen des gewinnbringenden Verkaufs eines Autos mit mani- puliertem Tachostand Anzeige erstattet hätte, wenn er in die Handlungen involviert gewesen wäre. Dass er über die Tachomanipulation «immer bestens informiert» gewesen sei, erweist sich deshalb als Schutzbehauptung der Beschuldigten. Be- zeichnend erscheint jedenfalls, dass die Beschuldigte von Anfang an angab, mit dem Autoverkauf zu tun gehabt zu haben, und lediglich unterschiedliche Involvie- rungsformen ihrerseits (selber verkaufen / Verkauf in Auftrag geben; Inserat auf- schalten / gestützt auf anderes Inserat verkaufen) nannte. Eindrücklich ist sodann die Viber-Chatnachricht von F.________ an die Beschuldigte zwei Tage vor der Anzeigeerstattung durch G.________: Gibt es etwas Schriftliches, dass er dir das Geld ge- geben hat? Oder irgendwo die Kilometer vom Opel? Oder dass du überhaupt das Auto verkauft hast? (pag. 224 unten). Als weiteres gewichtiges Indiz ist der Umstand zu sehen, dass 17 die Beschuldigte – was sie in allen Einvernahmen bestätigt hat – den Erlös des Au- toverkaufs erhalten hat (so jedenfalls gemäss der ersten und dritten Einvernahme; anlässlich der zweiten Einvernahme gab sie an, den durch den Autoverkauf erziel- ten Gewinn von CHF 1‘000.00 erhalten zu haben [pag. 78 Z. 278 f.]). Die Kammer erachtet es – wie die Vorinstanz – in Würdigung der Beweismittel deshalb auch in Beachtung des in dubio pro reo-Grundsatzes als erwiesen, dass die Beschuldigte massgeblich in den Verkauf des Opels involviert war, auch wenn einzelne Tathandlungen wie die Übergabe des Fahrzeugs an C.________ durch F.________ ausgeführt worden sind. Auch erachtet es die Kammer als erwiesen, dass die Beschuldigte in die zur Wertsteigerung angedachten Manipulationen am Tacho und Servicebuch involviert war. Es ist aufgrund der Chatprotokolle davon auszugehen, dass die Beschuldigte wusste und wollte, dass das manipulierte Ser- viceheft beim Autoverkauf des Opels Insignia verwendet wird. Hierfür sprechen insbesondere die Viber-Chatnachrichten zwischen ihr und F.________. Zwar ist es richtig, dass einige dieser Nachrichten erst nach dem Verkauf des vorliegend inter- essierenden Opels verschickt wurden und dass einige einen Audi betreffen. Aller- dings ist festzustellen, dass die Stichworte «Kilometer zurückstellen», «Service- buch» und «Gewinn» auffällig oft auftauchen und dass insbesondere auch das Servicebuch eines Opels thematisiert wurde (pag. 222-224). Weder die Beschuldig- te noch F.________ konnten je eine einen Sinn ergebende Erklärung liefern, wie diese Nachrichten zu verstehen sind, wenn nicht als Hinweise auf die ihnen vorge- worfenen Taten. Die Rolle der Beschuldigten ist also hinreichend erstellt. Auch hät- te sie anders auf die erwähnten Stichworte reagiert, wenn sie nie zuvor davon gehört hätte. Die Verteidigung argumentiert an der Sache vorbei, wenn sie vor- bringt, es hätten auch andere Personen Zugang zur Wohnung der Beschuldigten gehabt und es hätten andere Personen die inkriminierten Nachrichten verschicken können. An der Sachlage hätte sich nichts geändert, wenn G.________ und/oder F.________ ausgesagt hätten, sie hätten (zeitweise) Zugang zur Wohnung der Be- schuldigten gehabt. Es bestehen also höchstens theoretische Zweifel an der mass- geblichen Beteiligung der Beschuldigten. Für die Kammer ist klar erstellt, dass sie die Nachrichten verschickt hat, und niemand anders. Sie musste nicht eigens re- spektive näher zur «Herkunft der Handys» befragt werden. Kennzeichnend ist denn auch die Wortmeldung des Übersetzers anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung, dass der Chatverlauf zwischen einer männlichen und einer weiblichen Person geführt worden sei, was sich an den Endungen zeige. Eine automatische Übersetzung würde dies wohl nicht erkennen respektive können (pag. 538 Z. 43- 45). Dass durch die Tachomanipulation ein höherer Gewinn erzielt werden sollte, ergibt sich insbesondere auch daraus, dass die Beschuldigte den Opel Insignia im Dezember 2014 bei einem Kilometerstand von 196‘000 km für CHF 7‘600.00 aus- geschrieben haben will, das später mit rund 110‘000 km ausgeschriebene Auto je- doch für CHF 11‘000.00 angeboten wurde. Als Deliktszeitpunkt hat die Vorinstanz ferner richtigerweise den 5. Juni 2015 ange- nommen. Erstens datiert der Kaufvertrag des Fahrzeugs von diesem Datum. Und zweitens war das Auto bis zum 5. Juni 2015 auf die Beschuldigte immatrikuliert. 18 12.8 Fazit / Rechtserheblicher Sachverhalt Die Kammer erachtet den Sachverhalt gemäss dem als Anklageschrift dienenden Strafbefehl vom 15. September 2017 als erstellt: Betrug am 5. Juni 2015 in D.________, E.________ (Strasse) und anderswo: Die Beschuldigte liess den Tachostand eines Opels „Insigna“ (Fahrgestellnummer: ________) um ca. 100‘000 km herabsetzen […]. Aufgrund der Tachomanipulati- on und dem gefälschten Servicebuch konnte das Fahrzeug anschliessend gewinnbringend an den getäuschten C.________ verkauft werden. III. Rechtliche Würdigung 13. Vorbringen die Verteidigung Nachdem die Verteidigung im Sinne des Grundsatzes in dubio pro reo einen Frei- spruch verlangt, äussert sie sich konsequenterweise nicht zur rechtlichen Würdi- gung. 14. Würdigung der Kammer Die Kammer hat die vorinstanzlichen Ausführungen zur rechtlichen Würdigung kri- tisch überprüft und schliesst sich diesen integral an: 2. Urkundenfälschung 2.1. Objektiver und subjektiver Tatbestand Der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich insbesondere strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Bei der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB wird namentlich die Herstellung einer unechten Urkunde (Urkundenfälschung i.e.S., d.h. Fälschen oder Verfälschen), die Herstellung einer unwahren Urkunde (Falschbeurkundung) sowie die Verwendung einer solch unechten oder unwahren Urkunde unterschieden. Fälschen ist das Herstellen einer unechten Urkunde. Unecht ist eine Urkunde, wenn deren tatsächli- che Urheber mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller nicht übereinstimmt. Idealtypisch ist die Nach- ahmung einer fremden Unterschrift. Verfälschen ist das Abändern einer echten oder unechten, wah- ren oder unwahren Urkunde, so dass sie nicht mehr der ursprünglichen Erklärung des Ausstellers entspricht (PraKomm StGB-TRECHSEL/ERNI, Art. 251 N 3 f.). Bei der Falschbeurkundung geht es um die Herstellung einer inhaltlich unwahren Urkunde, d.h. der wirkliche und der beurkundete Sachverhalt stimmen nicht überein. Die einfache schriftliche Lüge er- füllt den Tatbestand der Falschbeurkundung jedoch nicht. Vielmehr ist eine qualifizierte schriftliche Lüge erforderlich. Eine solche nimmt die Rechtsprechung an, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt, so dass eine Überprüfung desselben weder nötig noch zumutbar erscheint (BSK StGB-BOOG, Art. 251 N 68 ff. m.H.; BGE 144 IV 13). Ist eine Urkunde unecht, greift immer schon der Tatbestand der Urkun- denfälschung im engeren Sinne, so dass sich die Frage nach der Wahrheit nicht mehr stellt. Der Tat- 19 bestand der Falschbeurkundung betrifft ausschliesslich echte, aber inhaltlich unwahre Urkunden (PraKomm StGB-TRECHSEL/ERNI, Art. 251 N 6). Unter der Tathandlung des Gebrauchmachens ist die Benutzung der Urkunde im Rechtsverkehr ge- meint. Die gefälschte oder unwahre Urkunde muss der zu täuschenden Person (bloss) zugänglich gemacht werden, d.h. in ihren Machtbereich gelangen. Es reicht mithin aus, dass dem Adressaten die Möglichkeit der Kenntnisnahme des Falsifikats verschafft wird, ohne dass dieser tatsächlich Kenntnis vom Inhalt der Urkunde nehmen muss. Die Täuschung muss m.a.W. keineswegs gelungen, sondern vom Täter nur gewollt sein (BSK StGB-BOOG, Art. 251 N 163; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizeri- sches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl., Bern 2013, § 36 N 52). In subjektiver Hinsicht ist zunächst Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale erforder- lich, wobei Eventualvorsatz genügt. Beim Gebrauchmachen muss der Täter wissen, dass die Urkunde unecht bzw. unwahr ist. Zudem ist die Absicht des Täters, die Urkunde im Rechtsverkehr als echt bzw. als wahr zu verwenden bzw. verwenden zu lassen (Täuschungsabsicht) und alternativ die Ab- sicht, jemanden am Vermögen zu schädigen (Schädigungsabsicht) oder die Absicht, sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Vorteilsabsicht), notwendig (vgl. BSK StGB- BOOG, Art. 251 N 181 ff.). 2.2. Subsumtion betreffend Ziff. 2.1 des Strafbefehls Wie bereits erwähnt, geht das Gericht nicht davon aus, dass A.________ das Servicebuch des Opels Insignia selber manipuliert hat. Indessen liess sie ihren Mittäter F.________ das manipulierte Ser- viceheft für den Verkauf des Opels Insignia verwenden. Es ist somit der Gebrauch einer unechten oder unwahren Urkunde zu prüfen. Zunächst ist festzuhalten, dass ein Serviceheft unter den Urkundenbegriff gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB fällt (vgl. PraKomm StGB-TRECHSEL/ERNI, Vor Art. 251 N 23). Es erfüllt sowohl die Vorausset- zung der Beweiseignung als auch der Beweisbestimmung, dient es doch dazu, die Durchführung von Servicekontrollen und deren Ergebnis – mithin rechtlich relevante Tatsachen – schriftlich festzuhalten und zu belegen. Beweismässig erstellt ist, dass im vorliegend verwendeten Servicebuch mindestens eine Servicekontrolle der L.________-Garage aufgeführt ist, welche gar nicht stattgefunden hat; die Garage hatte den Betrieb zu diesem Zeitpunkt nämlich bereits eingestellt. Aus dem fraglichen Eintrag geht dennoch die L.________-Garage hervor; es wurde deren Stempel verwendet. Es muss somit jemand anderes den Eintrag im Namen der L.________-Garage erstellt haben. M.a.W. stimmen die aus dem Servicebuch ersichtliche angebliche Urheberin und die tatsächliche Ausstellerin des Ser- viceeintrags nicht überein. Somit handelt es sich beim vorliegenden Servicebuch um eine unechte Ur- kunde, d.h. um eine Urkundenfälschung i.e.S. Das manipulierte Servicebuch wurde sodann für den Verkauf des Opels Insignia verwendet. Ob C.________ den Inhalt des Servicehefts tatsächlich zur Kenntnis genommen hat, ist unklar, spielt aber insoweit keine Rolle, als es ihm fraglos zusammen mit dem Auto übergeben wurde. Die ihm so verschaffte Möglichkeit der Kenntnisnahme des Falsifikats reicht zur Erfüllung des objektiven Tatbestands, wie bereits erwähnt, aus. Auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale sind vorliegend erfüllt. Die Beschuldigte handelte mit di- rektem Vorsatz, d.h. sie wusste, dass das Serviceheft manipuliert war, und wollte, dass es für den Verkauf des Opels Insignia verwendet wird. Sie handelte auch mit Täuschungs- und unrechtmässiger Vorteilsabsicht, ging es ihr doch darum, den Opel Insignia aufgrund des angeblich kürzlich stattgefun- denen Services als wertvoller darzustellen, als er in Wirklichkeit war, um so einen höheren Kaufpreis zu erzielen, als er dem tatsächlichen Wert des Autos entsprochen hätte. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. 20 A.________ hat sich somit der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB durch Ver- wendung einer unechten Urkunde strafbar gemacht. 3. Betrug 3.1. Übersicht über den objektiven und subjektiven Tatbestand Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsa- chen arglistig irreführt oder in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Der Betrugstatbestand verlangt somit objektiv eine arglistige Täuschung, einen Irrtum beim getäusch- ten Opfer, eine freiwillige Vermögensdisposition des Opfers, einen Vermögensschaden, einen Motiva- tionszusammenhang zwischen der arglistigen Täuschung und dem Irrtum sowie dem Irrtum und der Vermögensdisposition, und zudem einen Kausalzusammenhang zwischen der Vermögensdisposition und dem Vermögensschaden. Subjektiv müssen Vorsatz und Bereicherungsabsicht vorliegen, wobei sich der Vorsatz auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen muss (vgl. BSK StGB- MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 1 ff.). 3.2. Einzelne Tatbestandsvoraussetzungen und Subsumtion betreffend Ziff. 1 des Strafbefehls 3.2.1. Arglistige Täuschung Eine Täuschung ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklich- keit abweichende Vorstellung hervorzurufen, sei es durch die Mittel der (mündlichen oder schriftli- chen) Sprache, durch Gesten oder durch konkludentes Verhalten. Die Täuschung muss sich auf Tat- sachen beziehen, d.h. auf objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände (PraKomm StGB-TRECHSEL/CRAMERI, Art. 146 N 2, 6; BSK StGB-MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 41 m.H.). Vorliegend wurde der Opel Insignia unter falscher Angabe der gefahrenen Kilometer (ca. 100‘000 km zu wenig) inseriert und verkauft. Zudem wurde dem Opel ein Servicebuch mit der Eintragung mindes- tens eines Services, welcher gar nicht stattgefunden hat, beigelegt. Somit wurde sowohl betreffend Ki- lometerstand als auch betreffend den letzten stattgefundenen Service getäuscht. Eine Täuschung kann den Tatbestand des Betrugs nur erfüllen, wenn sie arglistig ist: Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durch- triebenheit täuscht (BGE 135 IV 76). Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprü- fung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153). Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerk- samkeit hätte vermeiden können (Stichwort Opfermitverantwortung). Indes erfordert die Erfüllung des Tatbestands auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung nicht, dass das Täuschungs- opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (vgl. BSK StGB- MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 68 ff.). 21 Die vorliegende Manipulation am Tacho des Opels Insignia, wodurch der Kilometerstand um rund 100‘000 km nach unten verstellt wurde, ist als betrügerische Machenschaft zu qualifizieren, womit die Arglist bereits zu bejahen wäre. Zudem kann eine solche Tachomanipulation von blossem Auge und ohne besondere Geräte gar nicht festgestellt werden. Eine Überprüfung, ob der im Inserat angegebe- ne und auf dem Tacho des Autos ersichtliche Kilometerstand stimmt oder nicht, ist einem gewöhnli- chen Autokäufer jedenfalls nicht zumutbar. Die Tachomanipulation ist somit klarerweise als arglistig zu qualifizieren. Auch die Manipulation des Servicebuches fällt – wie dies bei Urkundenfälschungen stets der Fall ist – unter den Begriff der besonderen Machenschaften. Zudem ist festzuhalten, dass die vorliegende Fälschung des Servicehefts besonders echt aussieht, zumal sich der Stempel der L.________-Garage bei der hinzugefügten angeblichen Servicekontrolle überhaupt nicht von den an- deren Stempeln (ebenfalls der L.________-Garage) unterscheidet. Im Übrigen hat C.________ gemäss eigenen Angaben extra noch nachgefragt, ob mit dem Auto alles in Ordnung sei, insbesonde- re was den Kilometerstand und die Motorfahrzeugkontrolle betrifft (vgl. auch die SMS-Kommunikation gemäss pag. 54). Die Arglist ist somit eindeutig zu bejahen. Die seitens der Verteidigung von A.________ vorgebrachten Gründe, weshalb die Arglist aufgrund von Opfermitverantwortung zu ver- neinen sei (C.________ habe das Auto einem Mann abgekauft, obwohl gemäss Kaufvertrag eine Frau die Verkäuferin sei; er habe den Kaufpreis noch heruntergehandelt, ohne dass dies im Kaufver- trag entsprechend angepasst worden wäre und ohne dass er eine Quittung für den bezahlten Kauf- preis erhalten hätte; auch habe er sich nicht vergewissert, ob das Gegenüber am Telefon dieses „J.________“ tatsächlich dessen Frau, die eigentliche Verkäuferin des Autos, gewesen sei, und ob diese mit dem tieferen Kaufpreis einverstanden gewesen sei) erscheinen nicht stichhaltig. Diese Ein- wände betreffen nämlich gar nicht die Tatsachen, über welche in strafrechtlich relevanter Weise getäuscht wurde (Kilometerstand und letzter Service), sondern die Abwicklung des Verkaufs. 3.2.2. Irrtum; Motivationszusammenhang Die (arglistige) Täuschung muss einen Irrtum bewirken, d.h. eine Vorstellung, die von der Wirklichkeit abweicht, wobei nicht notwendig ist, dass sich der Getäuschte eine konkrete Vorstellung bildet. Zwi- schen der arglistigen Täuschung und dem Irrtum muss somit ein Motivationszusammenhang beste- hen (PraKomm StGB-TRECHSEL/CRAMERI, Art. 146 N 14, 29). Aufgrund der erwähnten Tachomanipulationen befand sich C.________ in einem Irrtum über den tatsächlichen Kilometerstand des Opels Insignia. So ging er gestützt auf die Angaben im Inserat und der Tachoanzeige im Auto, welches er vor dem Kauf besichtigte, davon aus, mit dem Fahrzeug seien nur etwas über 100‘000 km gefahren worden, obwohl damit in Wirklichkeit noch ca. 100‘000 km mehr gefahren worden waren. Ob C.________ sich aufgrund des gefälschten Servicebuches effektiv in ei- nem Irrtum betreffend die Durchführung der Servicekontrollen befand oder die Einträge im Service- buch gar nicht genauer beachtete, ist unklar. 3.2.3. Vermögensdisposition; Motivationszusammenhang Im Weiteren wird eine Vermögensverfügung des Irrenden vorausgesetzt. Worin die Vermögensverfü- gung besteht, ist gleichgültig; in Frage kommt jede Handlung, Duldung oder Unterlassung, die geeig- net ist, eine Veränderung beim Vermögen des Getäuschten selber oder beim seiner Verfügung unter- liegenden fremden Vermögen herbeizuführen. Die Vermögensverfügung muss sich unmittelbar auf das Vermögen auswirken und freiwillig erfolgen. Zwischen dem Irrtum und der Vermögensdisposition muss wiederum ein Motivationszusammenhang bestehen (vgl. PraKomm StGB-TRECHSEL/CRAMERI, Art. 146 N 15 ff., 29; BSK StGB-MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 132 ff.). 22 C.________ übergab F.________ für den Opel Insignia CHF 9‘300.00 in bar; weitere rund CHF 200.00 hatte er für die Besichtigung des Autos in Bern benötigt. Er verfügte somit über sein Vermögen (bzw. allenfalls das seiner Verfügung unterliegende eheliche Vermögen). Er handelte dabei gestützt auf die irrige Annahme, einen Opel mit nur knapp über 100‘000 gefahrenen Kilometern zu kaufen. 3.2.4. Vermögensschaden; Kausalzusammenhang Als letztes objektives Tatbestandsmerkmal des Betrugs wird ein Vermögensschaden vorausgesetzt. Als solcher gilt jede Beeinträchtigung des Vermögens, welche in einer Verminderung der Aktiven, ei- ner Vermehrung der Passiven oder im Entgehen von Gewinn bestehen kann. Eine Schädigung liegt beim Abschluss zweiseitiger Verträge insbesondere auch dann vor, wenn Leistung und Gegenleistung selbst bei wirtschaftlicher Gleichwertigkeit in einem für den Geschädigten ungünstigeren Wertverhält- nis stehen, als sie nach der vorgespiegelten Sachlage stehen müssten. Auch eine vorübergehende Schädigung genügt. Zwischen der Vermögensverfügung und dem Vermögensschaden wird zudem ein Kausalzusammenhang gefordert (OFK StGB-DONATSCH, Art. 146 N 24 ff.; PraKomm StGB- TRECHSEL/CRAMERI, Art. 146 N 29). Wie beweismässig erstellt ist, hätte der Marktwert des Opels Insignia unter Berücksichtigung seiner tatsächlichen Kilometerzahl und des länger zurückliegenden Services weitaus weniger betragen als was C.________ dafür bezahlt hat. Der Wert des Autos und der geleistete Kaufpreis standen m.a.W. in einem Missverhältnis zueinander. C.________ erlitt somit einen Vermögensschaden. Klarerweise liegt zwischen der Vermögensverfügung (Bezahlung des Kaufpreises) und dem Vermögensschaden (Verminderung der Aktiven aufgrund des tieferen Gegenwerts) ein Kausalzusammenhang vor. 3.2.5. Vorsatz und Bereicherungsabsicht Der objektive Tatbestand – und sein charakteristischer Zusammenhang bzw. die Abfolge von der Täuschung über den Irrtum und die Vermögensdisposition bis zum Schaden – muss vom Täter zu- mindest in seinen Umrissen gewollt, also vom Vorsatz umfasst sein. Eventualvorsatz genügt (BSK StGB-MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 273). Zudem muss der Täter die Absicht haben, sich oder einen an- deren unrechtmässig zu bereichern. Der vom Täter erstrebte Vermögensvorteil muss dabei dem Schaden entsprechen, der dem Betroffenen zugefügt wird; es gilt der Grundsatz der sog. Stoffgleich- heit. Derjenige Vermögensbestandteil, der dem Geschädigten entzogen wird, soll nach der Absicht des Täters in dessen eigenes Vermögen oder das eines anderen übergehen. Unrechtmässig ist die beabsichtigte Vermögensverschiebung, wenn diese der Rechtsordnung zuwiderläuft (STRATEN- WERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl., Bern 2010, § 15 N 60 ff.). A.________ wusste um die Tacho- und Servicebuchmanipulation und wollte beides auch, um den Opel Insignia zu einem höheren Preis verkaufen zu können, als es dessen tatsächlichem Wert ent- sprach. Den Verkauf selber liess sie sodann durch ihren Mittäter F.________ abwickeln. Sie handelte somit vorsätzlich und in der Absicht, sich durch den gewinnbringenden Verkauf unrechtmässig zu be- reichern. Die Bereicherung trat bei ihr denn auch ein, zumal sie den von C.________ gezahlten Preis (oder zumindest einen Grossteil davon) erhielt. Im gezahlten Kaufpreis ist auch der unrechtmässige Gewinn, d.h. die Differenz zum wahren Wert des Autos, enthalten. Diese Differenz entspricht dem bei C.________ entstandenen Schaden. 23 3.3. Fazit A.________ erfüllt somit sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Be- schuldigte hat sich demnach des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. 4. Konkurrenzen Zwischen Betrug und Urkundenfälschung besteht wegen der Verschiedenheit der Rechtsgüter – beim Betrug das Vermögen bzw. dessen Wert (vgl. BSK StGB-MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 9 ff.), bei der Ur- kundenfälschung das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entge- gengebracht wird (PraKomm StGB-TRECHSEL/ERNI, Art. 251 N 1) – grundsätzlich echte Konkurrenz. Soweit eine unechte oder inhaltlich unrichtige Urkunde ausschliesslich zur Begehung eines Betruges dient, erscheint das Urkundendelikt insoweit allerdings als blosse Vorbereitungshandlung und geht im Betrug auf, soweit eine weitergehende Gefährdung durch die falsche Urkunde nicht auszumachen ist (BSK StGB-BOOG, Art. 251 N 222). In casu ist kein anderer Zweck für die Servicebuchmanipulation ersichtlich als derjenige, das manipu- lierte Servicebuch für den vorliegenden Betrug zu verwenden. Eine weitergehende Gefährdung durch das manipulierte Servicebuch ist nicht ersichtlich. Damit wird die Urkundenfälschung durch den Be- trug konsumiert und A.________ ist einzig des Betrugs schuldig zu sprechen. Die Urkundenfälschung wird indessen im Rahmen der Strafzumessung (vgl. Ziff. IV. hiernach) angemessen zu berücksichti- gen sein. Zumal auch die Kammer keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe er- kennt, hat nach dem Gesagten ein Schuldspruch wegen Betrugs zu ergehen. IV. Strafzumessung 15. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der bei- den Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 2 StGB m.H.; DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 2 StGB sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzes- vergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 24 134 IV 82, E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewe- gungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Bezie- hungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in: Bas- ler Kommentar StGB I, 4. Aufl. 2018, N. 20 zu Art. 2 StGB m.w.H.). Es sei an dieser Stelle vorweg genommen, dass die von der Kammer auszuspre- chende Geldstrafe allein schon aufgrund des Verbots der reformatio in peius unter 180 Tagessätzen liegt bzw. 110 Strafeinheiten nicht überschreiten darf. Das neue Sanktionenrecht ist in diesem Bereich nicht das mildere. Es ist deshalb das zum Tatzeitpunkt geltende alte Recht anzuwenden. 16. Allgemeines Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumes- sung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkomponen- te umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Bege- hung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkom- ponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vor- strafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen. Die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung sind in der Urteilsbegründung festzuhalten (Art. 50 StGB). 17. Strafrahmen Betrug ist gemäss Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe zu sanktionieren. Es sind keine Gründe ersichtlich, die für das Verlassen dieses Strafrahmens sprechen würden. 18. Tatkomponenten 18.1 Vorbemerkung Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältin- nen und Staatsanwälte (VBRS) erachten für folgenden Referenzsachverhalt eine Strafe im Umfang von 120 Strafeinheiten als angemessen: Der Täter überredet wortreich und überzeugend eine Person zu einem Darlehen von CHF 20‘000.00, obwohl er annimmt, dass er wegen seiner grossen Verschuldung den Betrag nie wird zurückzahlen können. 25 18.2 Objektives Tatverschulden Unter dem Gesichtspunkt des objektiven Tatverschuldens werden die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts sowie die Art und Weise, wie der Taterfolg herbeigeführt wurde (Verwerflichkeit des Handelns), berücksichtigt. Der mit dem Betrug realisierte Vermögensvorteil (mind. CHF 2‘300.00) ist relativ gering, was strafmindernd zu werten ist. Demgegenüber wirkt sich stark straferhöhend aus, dass die Beschuldigte – gerade auch im Vergleich zum vorerwähnten Referenz- sachverhalt – ein hohes Mass an krimineller Energie an den Tag legte, indem sie sich nicht nur einer Tachomanipulation, sondern zusätzlich eines gefälschten Ser- vicebuchs bediente. Sie handelte somit mit durchtriebenen Kniffen und quasi in doppelter Arglist. 18.3 Subjektives Tatverschulden Bei diesem Aspekt sind die Willensrichtung und Beweggründe der Täterin sowie die Vermeidbarkeit der Tat zu beurteilen. Die Beschuldigte handelte direktvorsätz- lich und aus egoistischen Beweggründen, d.h. insbesondere mit Bereicherungsab- sicht. Diese Elemente sind dem Betrug jedoch inhärent, sodass sie sich neutral auswirken. Leicht straferhöhend zu werten ist der Umstand, dass es für die Be- schuldigte ein Leichtes gewesen wäre, die Tat zu vermeiden und das Auto mit rich- tigen Angaben zu einem angemessenen Preis zu verkaufen. So befand sie sich insbesondere auch nicht in einer finanziellen Notlage, was ihr Vorgehen etwas ver- ständlicher gemacht hätte. Vielmehr belegt der anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. September 2018 eingereichte Kontoauszug der P.________-Bank, dass sie nur einen guten Monat vor dem Autoverkauf eine Ver- gütung der K.________-Versicherung in der Höhe von CHF 35‘219.80 erhalten hat- te (pag. 555). 18.4 Einsatzstrafe Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsfaktoren erscheint eine Einsatz- strafe von 110 Strafeinheiten als tatangemessen. 19. Täterkomponenten Zu würdigen sind das Vorleben und die persönliche Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Strafempfindlichkeit. Die Beschuldigte ist mit ihrem Bruder zusammen in Serbien aufgewachsen und hat dort nach der Grundschule die Ausbildung zur Q.________ gemacht. Im Jahr 2001 kam sie in die Schweiz und machte eine Weiterbildung zur R.________. Sie hat zwei Kinder (Jahrgang 2005 und 2007), ist geschieden und arbeitet zu 100 % als R.________ (pag. 188 f., 525, 534, 701, 703 f.). Diese als geordnet zu betrachten- den Lebensumstände sind allesamt neutral zu werten. Die Beschuldigte hat gemäss dem Strafregisterauszug eine Vorstrafe vom 8. März 2011 wegen grober Verkehrsregelverletzung (bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 70.00, Verbindungsbusse von CHF 400.00; pag. 699). Weil es sich nicht um eine einschlägige Vorstrafe handelt und sie zudem schon ziemlich lange her ist, ist dieser Umstand nicht straferhöhend zu berücksichtigen. 26 Die Beschuldigte verhielt sich gegenüber den Strafbehörden stets anständig und freundlich. Dass sie nicht geständig ist, ist ihr gutes Recht, hat aber zur Folge, dass ihr kein Geständnisrabatt gewährt werden kann. Dieser Aspekt ist somit neutral zu werten. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit wird vom Bundesgericht nur bei ausser- gewöhnlichen Umständen bejaht, so etwa bei schwerkranken Menschen oder wenn über einen sehr alten Beschuldigten eine mehrjährige Freiheitsstrafe verhängt wird (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N. 259 ff. m.H.). Es sind keine Umstände ersichtlich, welche auf eine besondere Strafempfindlichkeit der Beschul- digten hinweisen würden. Die Täterkomponenten sind insgesamt als neutral zu werten. 20. Strafmass und Strafart In Würdigung des gesamten Verschuldens und unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten erweisen sich die bereits vorinstanzlich ausgesprochenen 110 Strafeinheiten als angemessen. Bei einer Strafe in dieser Höhe kommt gemäss Art. 34 Abs. 1 und 40 e contrario aStGB – unter Vorbehalt der Verbindungsbusse, siehe nachfolgend – einzig eine Geldstrafe in Betracht. Ausserdem gilt wie erläutert das rip-Verbot. 21. Höhe des Tagessatzes Die Tagessatzhöhe richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Gericht berücksichtigt dabei namentlich Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfäl- lige Familien- und Unterstützungspflichten sowie das Existenzminimum. Ein Ta- gessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.00 (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Das Verschlech- terungsverbot gilt nicht (BGE 144 IV 198). Die Kammer legt der Berechnung der Tagessatzhöhe ein – im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil nun höheres – mo- natliches Nettoeinkommen von CHF 6‘600.00 zugrunde (pag. 703 f.). Nach Ge- währung der Abzüge (Pauschalabzug 30%; 2x Unterstützungsabzug für Kinder) re- sultiert ein Tagessatz in der Höhe von CHF 110.00. 22. Strafvollzug Es ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind. Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Frei- heitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren auf (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei einer ungünstigen Prognose abgewichen werden darf. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, hat das Gericht eine Gesamtwür- digung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In subjektiver Hinsicht wird für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges das Fehlen einer ungünstigen Progno- se bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt. Anders ausgedrückt: Die günstige Prognose wird vermutet, doch kann diese Vermutung wi- derlegt werden (HEIMGARTNER, in: OFK Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 27 2018, N. 6 zu Art. 42 StGB). Bei der Beurteilung der Prognose hat das Gericht ein weites Ermessen. Zu berücksichtigen sind neben der strafrechtlichen Vorbelastung die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, wel- che gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Weiter relevant sind die Faktoren Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdun- gen usw. (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 7 ff. zu 42 StGB). Dass der Beschuldigten, welche mit Ausnahme eines Strassenverkehrsdelikts ei- nen blanken Strafregisterauszug und auch sonst ein unauffälliges Sozialleben auf- weist, der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren gewährt wer- den kann, erscheint sachgerecht. Der Beschuldigten ist eine günstige Prognose zu stellen, sodass ihr der bedingte Vollzug gewährt wird. Im Übrigen ist allein schon das reformatio in peius-Verbot zu beachten. 23. Verbindungsbusse Gemäss Art. 42 Abs. 4 aStGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit der Verbindungsstrafe soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Bereich der Massen- delinquenz eine spürbare Sanktion zu verhängen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu ent- schärfen (vgl. Botschaft (zur Änderung des Strafgesetzbuches […]) vom 29.06.2005, BBl 2005, S. 4699 ff. und S. 4705 ff.). Zudem trägt die unbedingte Verbindungsstrafe dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichts- punkten eher geringe Drohpotenzial der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demons- trieren, was bei Nichtbewährung droht. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, ihre Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel bzw. 20% festzulegen. Abweichungen sind im Be- reich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Nach dem Gesagten sind von den 110 Strafeinheiten zu je CHF 110.00 deren (auf- gerundet) 20% als Verbindungsbusse – ausmachend 20 Tagessätze und folglich CHF 2‘200.00 – auszusprechen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 20 Tage festzusetzen ist. Die ausgestandene Polizeihaft der Beschuldigten von einem Tag (vgl. pag. 5 ff.) wird im Umfang von einem Tagessatz auf die Geldstrafe angerechnet (vgl. Art. 51 StGB). 24. Fazit Die Beschuldigte ist zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 110.00, ausmachend CHF 9‘900.00, zu verurteilen, wobei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzulegen ist. Im Weiteren wird eine Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 2‘200.00 ausgefällt, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Tage festgelegt wird. 28 V. Zivilpunkt 25. Vorbemerkung Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die be- schuldigte Person schuldig spricht bzw. freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Die Zivilklage wird unter anderem dann auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 1 und 2 StPO). 26. Schadenersatz Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) hat derjenige, der ei- nem andern – absichtlich oder fahrlässig – widerrechtlich Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Eine Haftung nach dieser Gesetzesbestimmung setzt kumulativ einen Schaden (d.h. eine unfreiwillige Vermögensverminderung), einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten und dem Schaden, Widerrechtlichkeit der Schädigung sowie ein Verschulden des Schädigers voraus. 27. Genugtuung Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfer- tigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). An- spruchsberechtigt ist damit, wer in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt worden ist und dadurch eine immaterielle Unbill erlitten hat. Eine Genugtuung ist nur dann geschuldet, wenn die Schwere der Verletzung dies in objektiver und subjektiver Hinsicht rechtfertigt. Die Zusprechung einer Genugtuungssumme bezweckt nicht den Ausgleich eines konkret messbaren materiellen Schadens. Sie versucht mit ih- rer Ausgleichsfunktion vielmehr, Schmerz, seelisches Leiden oder andere Beein- trächtigungen der Lebensfreude oder der Persönlichkeit wiedergutzumachen, wenn keine andere Wiedergutmachung erfolgt ist oder erfolgen konnte (vgl. pag. 622). 28. Konkrete Beurteilung Mittels Formular «Strafantrag – Zivilklage» machte C.________ am 4. August 2015 folgende Ansprüche geltend: Schadenersatz CHF 9‘500.00 / Auto zurück; Genug- tuung CHF 1‘000.00 (pag. 63). Anlässlich seiner Einvernahme an der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung erklärte er, er habe den Opel Insignia mittlerweile für CHF 3‘400.00 verkauft. Er stellte seine Zivilforderung nunmehr sinngemäss ins richterliche Ermessen (vgl. pag. 541 f.). Auch in seinem Plädoyer bzw. der Replik führte er lediglich aus, dass er die ihm zustehende Entschädigung erhalten wolle. Dasselbe führte er in seinem undatierten Schreien an die 2. Strafkammer (Eingang: 2. Mai 2019; pag. 663) aus. Die von C.________ zunächst geltend gemachte Schadloshaltung durch die Rück- gabe des Opels Insignia gegen Rückzahlung des bezahlten Kaufpreises war im Ur- teilszeitpunkt unmöglich geworden, da er das Auto schon weiterverkauft hatte. Er hätte seine Zivilforderung somit abändern müssen, z.B. indem er einen Geldbetrag 29 als Schadenersatz geltend gemacht hätte. Trotz des Hinweises des Gerichtspräsi- denten auf die Obliegenheit der Bezifferung der Privatklage (vgl. pag. 541 unten und 542 oben) nannte C.________ anlässlich der Hauptverhandlung keinen kon- kreten Betrag, den er geltend machen wolle. Auch konnte er die geforderte Genug- tuungssumme nicht begründen (pag. 542 Mitte). Diesbezüglich ist ohnehin nicht er- sichtlich, weshalb ihm eine solche zustehen sollte, zumal weder eine Persönlich- keitsverletzung vorliegt noch ein seelisches Leiden ersichtlich oder geltend ge- macht worden wäre. Aufgrund der unzureichenden Begründung und Bezifferung der Privatklage (pag. 663: Ich möchte, dass Sie die Höhe der Mittel bestimmen, die für eine Entschädigung wünschens- wert wären.) sowie unter Berücksichtigung des Verbotes der reformatio in peius ist diese gemäss Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen. VI. Kosten und Entschädigung 29. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung äussert sich nicht zu den (erst- oder oberinstanzlichen) Kostenfol- gen. Immerhin stellt sie wie gesehen den Antrag, die Beschuldigte sei «unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen» freizusprechen (pag. 639). 30. Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffenen Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldig- te Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Vorinstanz führte zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten aus: Betreffend den teilweisen Freispruch der Beschuldigten erscheint weder das Ausscheiden von Kosten noch das Aus- richten einer Entschädigung gerechtfertigt, nachdem hierfür kein nennenswerter Aufwand angefallen ist. Auch für die Verfügung im Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. Diese sind den allge- meinen Verfahrenskosten inhärent. Der Beschuldigten sind somit die gesamten Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2‘300.00 (Kosten der Untersuchung inkl. Einsprache- verfahren: CHF 900.00 [pag. 492, 514], Kosten des Gerichts inkl. schriftliche Urteilsbegründung: CHF 1‘400.00 [pag. 563 f.]) und Auslagen von CHF 8‘313.85 (Kosten für die amtliche Verteidigung: CHF 7‘874.85 [vgl. hierzu die Ausführungen sogleich], Kosten für die Übersetzung für den Privatklä- ger: CHF 439.00 [pag. 532, 549]), insgesamt bestimmt auf CHF 10‘613.85, zur Bezahlung aufzuerle- gen (pag. 622 f.). Dies erscheint nicht in allen Punkten sachgerecht. Wie gesehen resultierte vor dem Regionalgericht in zwei von drei Punkten ein Freispruch (vgl. Strafbefehl Ziff. 2.1 und 2.2). Es sind deshalb Kosten auszuscheiden. Mit Blick dar- auf, dass die Ziff. 2.1 sehr eng mit der Ziff. 1 verknüpft ist, rechtfertigt sich nur eine geringe Kostenausscheidung. Hinsichtlich Ziff 2.2 (Arztzeugnis) ist jedoch eine er- hebliche Kostenausscheidung vorzunehmen. Zu beachten ist indes, dass die dies- bezügliche Untersuchung deutlich weniger aufwändig war als diejenige betreffend 30 das Fahrzeug Opel Insignia. Dementsprechend ist es sachgerecht, für die Frei- sprüche einen Drittel der erstinstanzlichen Verfahrenskosten auszuscheiden. Im Lichte dessen hat die Beschuldigte von den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘739.00 (gerechnet ohne die Kosten für die amtliche Verteidi- gung, siehe hierzu sogleich E. 31), nur CHF 1‘826.00 zu bezahlen. Die restlichen CHF 913.00 trägt der Kanton Bern. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2‘000.00 hat die Beschuldigte indes vollumfänglich zu bezahlen. Der Umstand, dass das vorinstanzliche Urteil bezüglich des Kosten- und Entschädigungspunkts geringfügig abzuändern ist, rechtfertigt oberinstanzlich keine Kostenausscheidung. Das Obsiegen der Beschuldigten ist insgesamt als geringfügig zu betrachten, zudem hat die Verteidigung zu diesem Punkt gar keine Ausführungen gemacht und so keinen Aufwand gehabt (Art. 428 abs. 2 lit. b StPO). 31. Entschädigung Die Vorinstanz führte zur Frage der Entschädigung aus: Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten durch Rechtsanwältin B.________ wird gestützt auf deren grundsätzlich als angemessen erachtete Kostennote (pag. 560 f.) bestimmt. Nicht berücksichtigt werden kann indessen der geltend gemachte Aufwand von 1 h für die Telefonate mit der Opferhilfe und (in diesem Zusammenhang) mit der Klientin, da dies offensichtlich nicht das vorliegende Verfahren betrifft (im Verfahren PEN 18 188 ist A.________ als beschuldigte Person und nicht als Opfer beteiligt). Betreffend den in der Honorarnote aufgeführten Aufwand für die Stellung- nahme ans Obergericht betreffend Einstellungsverfügung und Sichtung der Beschwerde von G.________ (2.5 h) ist festzuhalten, dass dieser Aufwand nicht im vorliegenden Verfahren vor dem Regionalgericht, sondern im obergerichtlichen Verfahren geltend zu machen gewesen wäre. Im Übri- gen ist in den Akten (vgl. insbesondere pag. 441 ff.) keine Stellungnahme der Beschuldigten ersicht- lich. Dieser Aufwand ist somit ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Hingegen hat Rechtsanwältin B.________ in der bereits vorgängig ausgefertigten Honorarnote für die Assistenz an der Hauptver- handlung bloss 4 h Aufwand berechnet. Die Verhandlung dauerte jedoch etwas länger als vorgese- hen (rund 4.5 h); die zusätzliche halbe Stunde ist Rechtsanwältin B.________ selbstverständlich an- zurechnen. Der Kanton Bern hat Rechtsanwältin B.________ demnach für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 7‘874.85 zu entschädigen (vgl. pag. 564 f.). Sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, hat A.________ dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung sowie Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 1‘907.20 zwischen der amtlichen Entschä- digung und dem vollen Honorar zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Auch diesbezüglich drängt sich eine Abänderung auf. Mit Blick auf Vornestehendes (E. 30. 2. Absatz; Kostenaufteilung zwei Drittel versus einen Drittel) resultiert in Bezug auf die Frei- sprüche bei der amtlichen Entschädigung im Umfang von zwei Drittel keine Rück- und Nachzahlpflicht. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 7‘874.85. Davon hat die Beschuldigte zwei Drittel, also CHF 5‘249.90, dem Kanton Bern zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). Des Weiteren hat die Beschuldigte ihrer amtlichen Anwältin zwei Drittel der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, also CHF 1‘271.45, auszurichten, sobald sie dazu wirtschaftlich in der Lage ist (Art. 135 Abs. 4 Bst. b StPO). 31 Oberinstanzlich wurde die amtliche Verteidigung wie dargelegt am 24. Mai 2019 widerrufen (pag. 668). Die amtliche Entschädigung bis zu diesem Zeitpunkt hat die Kammer bereits am 7. Juni 2019 beschlossen. Ergänzende Ausführungen dazu erübrigen sich. Es bleibt bloss festzustellen, dass hinsichtlich dieser amtlichen Ent- schädigung eine Rückerstattungspflicht besteht (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO; siehe zur Begründung der vollumfänglichen Rückerstattungspflicht auch vorne E. 30, letz- ter Absatz). VII. Verfügungen 32. Die im Dispositiv ersichtlichen Verfügungen sprechen für sich. 32 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 26. September 2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ freigespro- chen wurde: von der Anschuldigung der Urkundenfälschung, angeblich mehrfach begangen am 5. Juni 2015 in D.________, E.________ (Strasse) sowie zu einem unbestimmten Zeitpunkt in D.________, E.________ (Strasse). II. A.________ wird schuldig erklärt: des Betrugs, begangen am 05.06.2015 in D.________, E.________ (Strasse) und an- derswo und in Anwendung der Artikel Art. 34, 42, 44, 47, 51, 106, 146 Abs. 1 aStGB; Art. 422, 426 Abs. 1, 428, 429 Abs. 1, 436 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 110.00, ausmachend total CHF 9‘900.00. Die Polizeihaft von 1 Tag wird im Umfang von 1 Tagessatz auf die Geldstrafe ange- rechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 2‘200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 20 Tage festgesetzt. 3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘826.00. Die restlichen CHF 913.00 trägt der Kanton Bern. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00. 33 III. Im Zivilpunkt wird verfügt: 1. Die Forderungen von C.________ werden auf den Zivilweg verwiesen. 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. VI. Weiter wird verfügt: 1. Das amtliche Honorar von Rechtsanwältin B.________ für das erstinstanzliche Ver- fahren wird wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 17.17 200.00 CHF 3'434.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 227.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'661.60 CHF 292.95 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'954.55 volles Honorar CHF 4'292.50 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 227.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'520.10 CHF 361.60 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 4'881.70 nachforderbarer Betrag CHF 927.15 34 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 18.20 200.00 CHF 3'640.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 0.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'640.00 CHF 280.30 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'920.30 volles Honorar CHF 4'550.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 0.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4'550.00 CHF 350.35 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 4'900.35 nachforderbarer Betrag CHF 980.05 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 7‘874.85. A.________ hat dem Kanton Bern davon zwei Drittel, das heisst CHF 5‘249.90, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ zwei Drittel der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, das heisst CHF 1‘271.45, zu erstatten, so- bald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. In Bezug auf die mit Beschluss vom 7. Juni 2019 festgesetzte amtliche Entschädigung im oberinstanzlichen Verfahren in der Höhe von CHF 1‘125.35 wird festgestellt, dass eine vollumfängliche Rückerstattungspflicht gilt. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). 3. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA- Profils (PCN ________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 4. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verord- nung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). VI. Zu eröffnen: - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin B.________ - dem Straf- und Zivilkläger - der Generalstaatsanwaltschaft 35 Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 16. Februar 2020 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 17. Februar 2020) Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 36