2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 210.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 375.00. IV. Weiter wird verfügt: 1. Die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'355.40 trägt der Kanton. 33 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt der Kanton.