30 B.________, ist eine Entschädigung auszurichten. Die amtliche Entschädigung wird gemäss der eingereichten Kostennote auf CHF 3'414.10 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. Aufgrund seines Obsiegens trifft den Beschuldigten weder eine Rück- und Nachzahlungspflicht. 31 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 07.02.2018 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit