Die Verfahrenskosten, im Umfang von rund 9/10, ausmachend CHF 3'355.40 trägt der Kanton. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte beantragte Freisprüche vom Vorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung sowie gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung die Verurteilung zu einer angemessenen Geldstrafe, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren und die Verurteilung zu einer angemessenen Verbindungsbusse.