29 Schnittstellenproblematik, wie sie vorliegend gegeben ist, nicht aus. So ergibt sich bereits aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Bestimmung in erster Linie dazu dient, die Schnittstellenproblematik zu entschärfen (vgl. bereits Urteil des Bundesgerichts 6B_275/2007 vom 2. November 2007, E. 5.5 auch zum Folgenden). Mit Blick darauf ist eine Verbindungsbusse auszufällen.