Es ist daher nach wie vor von einem monatlichen Einkommen von netto CHF 4'100.00 auszugehen (pag. 644. Z. 24 f.; pag. 802). Nebst dem generellen Abzug von 20% (ausmachend CHF 820.00) ist für die nach wie vor im gleichen Haushalt lebende Ehefrau ein Unterstützungsabzug von 15% vorzunehmen (unter Berücksichtigung des von ihr erzielten Einkommens von CHF 1'110.00 ergibt sich ein Betrag von CHF 325.50) und der Unterhaltsbeitrag für den Sohn im Umfang von CHF 800.00 abzuziehen. Dies ergibt ein Nettoeinkommen von CHF 2'154.50. Daraus resultiert eine Tagessatzhöhe von CHF 70.00. 20. Verbindungsstrafe