Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt neutral aus. Die Kammer erachtet daher 15 Strafeinheiten als angemessen. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Es ist ihm eine günstige Prognose zu stellen (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Die Anordnung einer Probezeit von zwei Jahren ist ausreichend (Art. 44 Abs. 1 aStGB).