28 Gefährlichkeit des Verhaltens des Beschuldigten sind mit der Anwendung des qualifizierten Tatbestandes nach Art. 90 Abs. 2 SVG abgegolten. Der Beschuldigte handelte aus Bequemlichkeit. Auch die subjektive Tatschwere wirkt sich leicht straferhöhend aus. Damit ist die in den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) empfohlene Referenzstrafe von 12 Strafeinheiten leicht zu erhöhen. Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt neutral aus.