Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 797 ff.). Der Beschuldigte hatte weder vorne noch seitlich freie Sicht auf die Fahrbahn. Dieses Verhalten hätte auch mit Blick auf die Strassenverhältnisse (Fussgängerstreifen, einspurige Eisenbahnunterführung, Kreuzungen) ohne Weiteres zu einem Unfall führen können. Dies wirkt sich leicht straferhöhend aus. Die Art und Weise des Vorgehens wirkt sich nicht zusätzlich straferhöhend aus. Die Rücksichtlosigkeit und