18. Strafrahmen und Strafart Der Beschuldigte hat sich der groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG beträgt die Strafandrohung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Aufgrund der erfolgten Freisprüche kommt die Bildung einer Gesamtstrafe nicht mehr in Betracht. Es ist neu eine Geldstrafe auszufällen (Art. 34 Abs. 1 StGB). 19. Tat- und Täterkomponenten / konkretes Strafmass / bedingter Vollzug / Tagessatzhöhe