Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB-POPP/BERKE-MEIER, Art. 2 N 20 mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte hat die Verkehrsregelverletzung im Jahr 2016 und damit vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Sowohl nach altem als auch nach neuem Recht ist eine Geldstrafe auszufällen (vgl. E. IV. 19). Somit kommt das alte Recht zur Anwendung.