Mit Blick auf das Beweisergebnis der Kammer kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er zu den Tatzeitpunkten gewusst hatte, dass die Schreiben der E.________ AG vom 26. November 2013 sowie der D.________ vom 12. Juni 2014 und der Abriss des Einzahlungsscheines nicht echt waren. Er hat damit auch nicht gewusst oder in Kauf genommen, gefälschte Urkunden zu verwenden. Der Tatbestand der Urkundenfälschung ist nicht erfüllt und der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Urkundenfälschung, mehrfach begangen gemeinsam mit H.________ z.N. der C.________ AG, der D.________ AG sowie der E.________ AG freizusprechen.