Eine Täuschung über den Zahlungswillen liegt folglich nicht vor. Der Tatbestand des Betruges ist nicht erfüllt. 14.3 Betrug zum Nachteil der K.________ AG Es kann auf die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Betrugsvorwurf zum Nachteil der F.________ AG verwiesen werden. Der Beschuldigte wusste im Zeitpunkt der Warenbestellungen zwar um die aktuelle Zahlungsunfähigkeit. Er ging aber gemäss Beweisergebnis der Kammer davon aus, dass es sich nur um eine vorübergehende Zahlungsunfähigkeit handelte und er damit innert nützlicher Frist bezahlen konnte. Von einem eventual(vorsätzlichen) Handeln kann nicht ausgegangen werden.