Da zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden muss, dass er angenommen hat, das Schreiben der D.________ vom 12. Juni 2014 sei echt, begründet das Vorweisen dieses Schreibens bzw. Vorweisenlassen durch seine Partnerin an P.________ keine Täuschungshandlung. In dieser Hinsicht ist der Betrugstatbestand daher ebenfalls nicht erfüllt. 14.2 Betrug zum Nachteil G.________ AG Ausgehend vom Beweisergebnis der Kammer ist der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Autokaufes von der tatsächlichen Verfügbarkeit der rund CHF 113‘000.00 ausgegangen. Eine Täuschung über den Zahlungswillen liegt folglich nicht vor.