Allerdings mussten die Waren auch nicht unverzüglich bezahlt werden. Gemäss dem Beweisergebnis der Kammer ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Bestellungen und Lieferungen mit dem Geld von H.________ und auch der baldigen Auszahlung seines Pensionskassengeldes rechnete und damit zumindest annahm, innert nützlicher Frist bezahlen zu können. Die vorübergehende Zahlungsunfähigkeit begründet vor diesem Hintergrund kein (eventual)vorsätzliches Handeln. Der Tatbestand des Betruges ist nicht erfüllt.