Die Lieferungen der F.________ AG erfolgten am 28. Februar 2014 sowie am 26. und 27. März 2014 (pag. 74 f.). Der Beschuldigte war über die Getränkelieferungen informiert und damit einverstanden. Es wird auch vom Beschuldigten nicht bestritten, dass die Forderungen der F.________ AG zumindest teilweise noch offen sind. Die Beweiswürdigung hat zwar ergeben, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Bestellungen bei der F.________ AG gewusst hat, dass weder sein Pensionskassengeld noch das Geld von H.________ sofort verfügbar waren. Allerdings mussten die Waren auch nicht unverzüglich bezahlt werden.