Das Mass der vom Betrugsopfer erwarteten Aufmerksamkeit und die damit einhergehende Vermeidbarkeit des Irrtums sind individuell zu bestimmen. Es kommt auf die Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall an (BGE 143 IV 302 E. 1.4.1; 135 IV 76 E. 5.2; vgl. auch BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt neben einem Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt (Urteile 6B_777/2017 vom 8. Februar 2018 E. 2.6.1 und 6B_1160/2014 vom 19. August