Arglist wird verneint, wenn das Betrugsopfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden können. Dies gilt auch bei Vorspiegelung eines vertraglichen Leistungswillens, wenn sich aus der möglichen und zumutbaren Überprüfung der Erfüllungsfähigkeit ergeben hätte, dass der Täter nicht erfüllungsfähig war (BGE 118 IV 359 E. 2). Das Mass der vom Betrugsopfer erwarteten Aufmerksamkeit und die damit einhergehende Vermeidbarkeit des Irrtums sind individuell zu bestimmen.