Nach der Rechtsprechung ist namentlich die Vorspiegelung eines im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhandenen vertraglichen Leistungswillens arglistig im Sinn von Art. 146 Abs. 1 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht überprüft werden kann (BGE 118 IV 359 E. 2). Arglist wird verneint, wenn das Betrugsopfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden können.