den bei der K.________ AG angegeben mutmasslichen Tatzeitraum vom 1. Mai 2014 bis 31. Juli 2014 stellt sich sogar die Frage, ob die Warenbestellungen überhaupt mitumfasst sein können. Jedenfalls ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Bestellungen erst nach April 2014 erfolgt sind, zumal sie ja für die Restauranteröffnung benötigt wurden. Weiter ist davon auszugehen, dass es H.________ war, welche das S.________-Formular der O.________ der