Das bedeutet, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Getränke- und Warenbestellungen bei der F.________ AG und der K.________ AG (vor der Restauranteröffnung) sowie dem Ersuchen um Überziehen des Kontos bei der L.________ (vor Juni 2012) gewusst hat, dass sie mangels Verfügbarkeit des erwarteten Geldes zumindest vorübergehend nicht zahlungsfähig waren bzw. das Geld noch nicht vorhanden war. Allerdings ist davon auszugehen, dass er einen Zahlungswillen hatte, weil er mit dem Geld gerechnet hatte. Zu diesem Zeitpunkt kamen ihm auch noch keine Zweifel. Mit Blick auf den bei der K.____