Dies weist auch darauf hin, dass er H.________ bereits vorher geglaubt haben muss und seine Zweifel durch das Schreiben der D.________ vom 12. Juni 2014 zumindest vorübergehend wieder beseitigt worden sind. Es kann damit auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte am Fälschen beteiligt gewesen ist bzw. er gewusst hat, dass es sich um Fälschungen gehandelt hatte. Das bedeutet, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Getränke- und Warenbestellungen bei der F.________ AG und der K.________ AG (vor der Restauranteröffnung) sowie dem Ersuchen um Überziehen des Kontos bei der L.___