Spätestens anfangs Juni 2014 kamen dem Beschuldigten Zweifel an der Verfügbarkeit des Geldes von H.________. Aufgrund des ihm von seiner Partnerin vorgelegten Schreibens der D.________ vom 12. Juni 2014 ging er aber von der Auszahlung eines Restbetrages von rund CHF 113‘000.00 aus. Die Art und der Zeitpunkt der Verwendung des Schreibens der D.________ vom 12. Juni 2014 durch den Beschuldigten deuten darauf hin, dass er ab diesem Zeitpunkt von der Verfügbarkeit des Geldes ausging. Dies weist auch darauf hin, dass er H.________ bereits vorher geglaubt haben muss und seine Zweifel durch das Schreiben der D._____