Die entscheidende Frage ist, ob H.________ den Beschuldigten betreffend ihre finanziellen Mittel angelogen und er ihr geglaubt hat. Mit Blick auf die vorangehende Aussage- und Beweiswürdigung kann die Version des Beschuldigten nicht widerlegt werden und es bestehen unüberwindliche Zweifel, dass es sich so, wie von der Vorinstanz angenommen, zugetragen hat. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ist daher von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte und H.________ waren bereits vor der Restauranteröffnung am 5. April 2014 in Geldnot.