6, pag. 758), zumal in der Anzeige noch von einem Sachverhalt ausgegangen wird, der offensichtlich nicht den Tatsachen entsprach. So wurde davon ausgegangen, dass der Beschuldigte und seine Partnerin bei sämtlichen Gläubigern mit dem gefälschten Schreiben der D.________ AG vorgetäuscht hätten, dass sie über finanzielle Mittel von CHF 113'736.15 verfügen würden. Entsprechend hätten sie auf Rechnung Ware und Leistungen erhalten, die sie sich durch das gefälschte Schreiben erschlichen hätten. Gerade dieses Schreiben der D.________ kam aber entweder gar nicht ins Spiel oder erst als die Waren und Leistungen bereits bezogen waren.