Zweifellos hätte der Beschuldigte einen besseren Eindruck hinterlassen, wenn er Reue und Demut gezeigt hätte. Diese Umstände können aber einzig bei der Strafzumessung und nicht bei der Beweiswürdigung eine Rolle spielen. Keinen massgeblichen Einfluss auf die Frage der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten bzw. Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Zusammenhang mit den zu beurteilenden Delikten hat auch die Meinung des Polizisten, der am Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschuldigten gezweifelt hatte (pag. 6, pag. 758), zumal in der Anzeige noch von einem Sachverhalt ausgegangen wird, der offensichtlich nicht den Tatsachen entsprach.