Zwar konnte sich die Kammer keinen persönlichen Eindruck vom Beschuldigten machen, es ergeben sich für sie aber auch aus den Aussagen und verbalisierten Gemütszuständen und Tonfällen keine Hinweise, die seine Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in Frage stellen würden. Die teilweise heftigen und unpassenden Reaktionen des Beschuldigten können zwanglos mit Ärger und/oder verletztem Stolz über die eigene Leichtfertigkeit und der belastenden Situation erklärt werden. Zweifellos hätte der Beschuldigte einen besseren Eindruck hinterlassen, wenn er Reue und Demut gezeigt hätte.