Bei der Kammer entsteht nicht der Eindruck, dass der Beschuldigte für jede Ungereimtheit eine Erklärung parat hat, sondern eher, dass sich diese Geschichte so zugetragen hat. Zwar konnte sich die Kammer keinen persönlichen Eindruck vom Beschuldigten machen, es ergeben sich für sie aber auch aus den Aussagen und verbalisierten Gemütszuständen und Tonfällen keine Hinweise, die seine Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in Frage stellen würden.