Immerhin befand sich die Beschuldigte tatsächlich in der Zeit vom 18. Oktober 2005 bis 3. März 2006 und damit auch noch im Zeitpunkt, als ihr Vater gestorben war, im Psychiatriezentrum Münsingen, und nach ihrem Austritt bestand eine Beistandschaft. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte in den Akten, dass der Beschuldigte gewusst hat, dass es sich dabei um eine Person ausserhalb der Familie gehandelt hatte. Er wusste aber, dass ihr Vater gestorben war, weshalb eine Erbschaft immerhin möglich war. H.________ war in diesem Zeitpunkt seine Partnerin, ihre Hochzeit stand kurz bevor.