Zudem scheinen die Angaben von H.________ betreffend Generalvollmacht ihrer Schwester und der Erbschaft ihres Vaters nicht völlig unrealistisch, so dass zwingend der Schluss gezogen werden muss, der Beschuldigte habe diese Angaben als offensichtliche Lügen erkannt. Immerhin befand sich die Beschuldigte tatsächlich in der Zeit vom 18. Oktober 2005 bis 3. März 2006 und damit auch noch im Zeitpunkt, als ihr Vater gestorben war, im Psychiatriezentrum Münsingen, und nach ihrem Austritt bestand eine Beistandschaft.