Sie gab vielmehr an, dass sich diese Störung unabhängig von der Delinquenz abbilden müsste. H.________ mache diese Störung aber insbesondere für Zeiträume fehlgeschlagener geschäftlicher Unternehmungen geltend (pag. 747 f.). Es bestätigt aber, dass H.________ sich nicht zum ersten Mal gerade in Zusammenhang mit strafrechtlichen Vorwürfen auf einen solchen Zustand berief. Wesentlich ist letztlich nicht die Diagnose, sondern der Umstand, wie H.________ von verschiedenen Fachärzten bereits zu einem früheren Zeitpunkt wahrgenommen worden war. So führte Dr. med. X.________ beispielsweise aus, H.________ wirke ausgesprochen