_ vom 24. September 2015 enthaltenen Zusammenfassungen des Austrittsberichts PZM vom 24. März 2006 sowie des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. X.________ für die IV vom 16. Januar 2007 darauf hin, dass H.________ bereits vor der Partnerschaft mit dem Beschuldigte mit psychischen Problemen zu kämpfen hatte und zwar in der Art, wie sie auch im vorliegenden Fall geltend gemacht werden. Zwar stellte auch Dr. med. W.________ nicht die Diagnose einer dissoziativen Identitätsstörung. Sie gab vielmehr an, dass sich diese Störung unabhängig von der Delinquenz abbilden müsste.