und dies in Anbetracht ihrer geltend gemachten Erinnerungslücken aufgrund einer angeblich gespaltenen Persönlichkeit auch nicht nachvollziehbar gewesen wäre, erscheint logisch. Ihre Aussagen sind daher nicht geeignet, den Beschuldigten zu belasten. Zudem weisen der Arztbericht von Dr. V.________ vom 21. Januar 2015 sowie die im forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. Dipl.-Psych. W.________ vom 24. September 2015 enthaltenen Zusammenfassungen des Austrittsberichts PZM vom 24. März 2006 sowie des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med.