_ trotz der geltend gemachten Erinnerungslücken sehr gut Bescheid wusste, ergibt sich aus dem Urteil der Vorinstanz (pag. 750). H.________ räumte anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 15. September 2016 schliesslich auch ein, dass sie ihrem Mann Sachen vorgemacht habe, welche nicht Fakt gewesen seien (pag. 116, Z. 180 f.). Dass sie kaum die ganze Schuld auf sich nehmen wollte (vgl. bspw. ihre Aussagen in pag. 116, Z. 195 oder pag. 117, Z. 223 ff.) und dies in Anbetracht ihrer geltend gemachten Erinnerungslücken aufgrund einer angeblich gespaltenen Persönlichkeit auch nicht nachvollziehbar gewesen wäre, erscheint logisch.