108, Z. 86 f.). Q.________ sagte in diesem Zusammenhang aber aus, dass H.________ von ihrem Pensionskassengeld gesprochen habe (pag. 90. Z. 32 und pag.94, Z. 46 f.). Offensichtlich scheint H.________ damit nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Dass sie auch gegenüber Q.________ Pensionskassengeld erwähnte, lässt jedenfalls keinerlei Rückschlüsse auf den Wissenstand des Beschuldigten zu und stellt seine Aussagen nicht in Frage. Dass H.________ trotz der geltend gemachten Erinnerungslücken sehr gut Bescheid wusste, ergibt sich aus dem Urteil der Vorinstanz (pag.