Die Vorinstanz kam einerseits zum Schluss, dass H.________ nicht glaubwürdig ist und nicht auf ihre Aussagen abgestellt werden kann (pag. 751). Andererseits glaubte sie H.________, welche angab, dass sie auf das Pensionskassengeld des Beschuldigten gewartet hatten. Es scheint nur logisch, dass H.________ sich nicht selber belastet und kaum ihre Lügengeschichten offengelegt hat, zumal sie sich darauf berief, an einer gespaltenen Persönlichkeit zu leiden und sich nicht mehr erinnern zu können. Abgesehen davon sagte zwar H.________ aus, dass sie Q.________ gesagt habe, dass sie das Geld zurückzahlten, sobald das Pensionskassengeld ihres Partners eingetroffen sei (pag. 108, Z. 86 f.).