765 des erstinstanzlichen Urteil). Der Beschuldigte gibt zwar an, dass er anfangs Juli 2014 gemerkt habe, dass etwas nicht stimme, als er gesehen habe, dass H.________ die Zahlungsaufträge im E-Banking in Auftrag gegeben habe, aber die Zahlungen nicht ausgeführt worden seien (pag. 146, Z. 128 ff.). Gemäss dem sich in den Akten befindenden Auszug der O.________ wurden die Zahlungen am 9. Juli 2014 in Auftrag gegeben (pag. 50), womit er dieses Schreiben im Zeitpunkt des Autokaufes noch nicht gekannt haben dürfte und die Zweifel am Schreiben der D.________ vom 12. Juni 2014 noch nicht bestanden.