Diesfalls wäre ja eine zukünftige Zahlung angegeben worden. Sollte der Beleg per Post zugestellt worden sein, konnte T.________ diesen bereits am 18. Juli 2014 erhalten haben (oder bei einer Übermittlung per Mail sogar am 17. Juli 2014) und ihn gleichentags auf der Poststelle prüfen lassen. Er hatte damit auch immer noch genügend Zeit, den Wagen am 19. Juli 2014 wieder beim Beschuldigten abzuholen. Es ist jedenfalls mit Blick auf die Aussagen des Beschuldigten, dass er den Wagen ca. 1 ½ Woche gefahren habe (pag. 149, Z. 265), durchaus plausibel, dass er den Wagen Anfangs Juli gekauft und schliesslich am 20. Juli 2014 die Schliessung des Restaurants erfolgt war.