2014. Feststeht damit, dass der Vertreter der G.________ AG, T.________, den Beschuldigten erst nach diesem Datum zur Rede gestellt haben konnte. Anders als für die Vorinstanz (vgl. pag. 767) gibt es aber für die Kammer aufgrund des Datums auf dem gefälschten Einzahlungsbeleg keinen Grund, von den Aussagen von T.________ abzuweichen und anzunehmen, der Einzahlungsschein sei ihm nicht erst später zugestellt worden, sondern müsse ihm bereits beim Autokauf übergeben worden sein (pag. 8 f.). Diesfalls wäre ja eine zukünftige Zahlung angegeben worden.