69, Z. 55). Erst am 2. Juli 2014 mailte H.________ ihm mit Verweis auf das Versprechen des Beschuldigten das gefälschte Schreiben der D.________ vom 12. Juni 2014 (pag. 72). Gemäss Aussagen des Beschuldigten geschah dies tatsächlich auf seine Initiative hin («Ich war derjenige, der H.________ ermutigt hat, den Lieferanten das Schreiben der D.________ zu zeigen, wenn wir ja schon beweisen können, dass das Geld nun kommt.» pag. 148, Z. 217 ff.). Weiter zeigte der Beschuldigte dieses Schreiben, ohne sich einen Nutzen davon versprechen zu können (vgl. auch Ausführungen der Vorinstanz, pag. 769), seiner damaligen Ehefrau.