___ AG oder den Pensionskassengeldern hingehalten werden können. 12.13 Zudem weisen nachfolgende Umstände darauf hin, dass der Beschuldigte aufgrund des Schreibens der D.________ vom 12. Juni 2014 tatsächlich von der Verfügbarkeit von rund CHF 113‘000.00 aus frei werdenden Kassenobligationen ausgegangen ist, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Die Warenbestellungen bei der F.________ AG erfolgten bereits vor der Restauranteröffnung (pag. 69, Z. 66 f.). P.________ von der F.________ AG war gemäss seinen Angaben etliche Male beim Restaurant, um das Geld einzutreiben (pag. 69, Z. 55).