vom 12. Juni 2014 vor allem mit Blick darauf Sinn, dass H.________ den Beschuldigten, der betreffend das Geld Druck ausübte, von der Verfügbarkeit dieser Mittel überzeugen wollte. Ein weiteres Schreiben für die Gläubiger wäre gar nicht erforderlich gewesen. Die Gläubiger hätten weiterhin ohne Dokumente oder auch mit dem Schreiben der E.________ AG oder den Pensionskassengeldern hingehalten werden können.