Sollten der Beschuldigte und H.________ aufgrund der verzögerten Auszahlung des Pensionskassengeldes gezwungen gewesen sein, in Mittäterschaft gefälschte Belege anzufertigen, um ihre Zahlungsfähigkeit zu beweisen, wie die Vorinstanz annimmt, wäre eher ein anderes und vor allem einheitliches Vorgehen zu erwarten gewesen. Es macht keinen Sinn, dass den Gläubigern unterschiedliche Dokumente gezeigt worden sind. Aus den Akten ergibt sich nicht, wann und wie die K.________ AG in den Besitz des S.________ Formulars gekommen ist (pag.