Dies ist ein starkes Indiz, dass das Schreiben der E.________ AG tatsächlich bereits am 26. November 2013 von H.________ angefertigt worden ist, womit die Version des Beschuldigten gestützt wird. Zudem erwähnte der Beschuldigte die Kassenobligationen nicht erstmals auf einen Vorhalt hin, sondern sagte bereits zu Beginn der staatsanwaltlichen Einvernahme aus, er habe mit CHF 113‘000.00 aus frei werdenden Kassenobligationen gerechnet (pag. 144, Z. 74 f.).