__ AG in seinen Aussagen ist daher für die Kammer kein zwingender Hinweis, dass das Schreiben der E.________ AG nachträglich angefertigt worden ist. In diesem Zusammenhang ist insbesondere Folgendes anzumerken: Hätten der Beschuldigte und H.________ tatsächlich in Mittäterschaft gehandelt und nachträglich Belege für ihre Zahlungsfähigkeit kreieren müssen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie ein aktuelles Schreiben verfasst hätten. Die Rückdatierung des Schreibens auf den 26. November 2013 mit einer in Aussicht gestellten Zahlung für Januar 2014 macht im Hinblick auf den Versuch, das Konto bei der L._____