Insgesamt ergibt sich aber, wie im Rahmen der Aussagewürdigung dargelegt, eine stimmige Geschichte. Zudem erscheint es naheliegend, dass der Beschuldigte im Verlaufe des Strafverfahrens gemerkt hat, dass er sich in eine immer schlechtere Position bringt, wenn er nicht aussagt, wie es tatsächlich gewesen ist, weshalb seine Hemmungen, seine Partnerin zu belasten abgenommen haben dürften. Die anfängliche Nichterwähnung der Kassenobligationen bzw. des Schreibens der E.________ AG in seinen Aussagen ist daher für die Kammer kein zwingender Hinweis, dass das Schreiben der E.________ AG nachträglich angefertigt worden ist.