Das Aussageverhalten des Beschuldigten und insbesondere seine Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung lassen sich nach Ansicht der Kammer nicht einzig mit nachträglichen Anpassungen an den Ermittlungsstand erklären. In diesem Fall wären mehr Widersprüche zu erwarten gewesen. Insgesamt ergibt sich aber, wie im Rahmen der Aussagewürdigung dargelegt, eine stimmige Geschichte.