Zudem entsprach es den Tatsachen, dass er aus der Scheidung mit BVG-Geld rechnen konnte. Dass sich diese Auszahlung so lange verzögern würde, war am 21. Januar 2014 nicht absehbar für den Beschuldigten (vgl. pag. 474). Die Anhörung im Scheidungsverfahren fand am 21. Januar 2014 (pag. 472 ff.) statt und damit im selben Monat als er und seine Partnerin den Pachtvertrag unterschrieben (vgl. Aussagen Q.________ vom 14. Oktober 2014, pag. 90. Z. 22 ff. sowie Aussagen des Beschuldigten, pag. 647, Z. 5). Dass er in diesem Zeitpunkt noch mit der raschen Verfügbarkeit zumindest seines BVG-Geldes rechnete, dürfte damit der Wahrheit entsprechen.